wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Sonntag, 8. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.12.1998
BVerwG 6 C 13.97 -

BVerwG: Fernsehgebühren einschließlich "Aufsichtsgroschen" rechtmäßig

Die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist nicht zu beanstanden, auch nicht deswegen, weil ein Anteil von 2 % der Finanzierung der Landesmedienanstalten dient. Das hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden.

Der Kläger wandte sich gegen die Erhebung von Rundfunk- und Fernsehgebühren allein für das Bereithalten eines Fernsehers. Es gebe genug private Vollprogramme. Er wolle deshalb ausschließlich die Programme von Privatsendern nutzen und nicht auch noch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mitbezahlen. Diese könnten ohne weiteres ihre Programme codiert verbreiten und dann ihre Gebühren allein von den Empfängern mit entsprechenden Decodern verlangen. Außerdem sehe er nicht ein, daß er auch noch die Landesmedienanstalten mitfinanziere. Diese übten Aufsichtsfunktionen aus, die entweder aus Steuermitteln oder aber durch Gebühren finanziert werden müßten, die von den beaufsichtigten Rundfunk- und Fernsehveranstaltern zu erheben wären.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Angriffe zurückgewiesen. Die Rundfunk- und Fernsehordnung wie auch die Gebührenfinanzierung sind in Staaatsverträgen geregelt, die zwischen Bundesländern abgeschlossen worden sind und Gesetzescharakter haben. Den Ländern als Gesetzgeber steht hinsichtlich der Ausgestaltung des dualen Rundfunksystems mit öffentlich-rechtlichen und privaten Anbietern wie auch hinsichtlich der Finanzierung nicht nur ein Gestaltungsspielraum zu, sondern auch ein Einschätzungsvorrecht. Dieses betrifft einmal die Frage, ob das gesamte Rundfunk- und Fernsehsystem ohne eine Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hinsichtlich der erforderlichen Meinungs- und Programmvielfalt an nicht hinnehmbaren Defiziten leiden würde. Dies betrifft aber auch die Frage, ob eine andere Form der Finanzierung einen negativen Einfluß auf die Erfüllung dieser Anforderungen haben würde. Die Grenzen dieses Einschätzungsvorrechts werden erst überschritten, wenn sich die Ausgangslage offenkundig und nachhaltig in dem Sinne verändern sollte, daß Programmvielfalt auch so problemlos gewährleistet wäre. Davon ist gegenwärtig nicht auszugehen. Dagegen sprechen schon strukturelle Gründe, insbesondere die nahezu ausschließliche Finanzierung privater Rundfunk- und Fernsehveranstalter durch Werbeeinnahmen und die deshalb zwangsläufig gegebene Abhängigkeit des Programmangebots von den Einschaltquoten. Daher ist in der gegenwärtig im öffentlichen Interesse beizubehaltenden dualen Rundfunkordnung die Gebührenfinanzierung durch alle Teilnehmer an dem System des sich gegenseitig ergänzenden öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunks weiterhin eine dem Auftrag des öffentlichen Rundfunks angemessene Finanzierungsform. Für sie durften sich die Landesgesetzgeber entscheiden. Das öffentlich-rechtliche Fernsehen auf das Pay-TV zu verdrängen, widerspräche hingegen dem Grundversorgungsauftrag. Denn dieser schließt es ein, daß dieser Teil des Programmangebots die Gesamtheit der Bevölkerung erreichen kann.

Für die Finanzierung der Landesmedienanstalten gilt nichts grundsätzlich anderes. Auch diese Anstalten sind wie der Rundfunk staatsfern organisiert. Ihre Organe sind pluralistisch zusammengesetzt und nicht weisungsgebunden. Es handelt sich damit nicht um Staatsverwaltung. Diese Anstalten dienen ebenfalls der Meinungs- und Programmvielfalt im Gesamtsystem des öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunks, unter anderem auch durch Vorsorge gegen Medienkonzentration. Ihre Tätigkeit kommt damit letztlich allen Rundfunk- und Fernsehteilnehmern zugute. Bei dieser Sachlage durften die Landesgesetzgeber der allgemeinen Gebührenfinanzierung gegenüber anderen Finanzierungsformen, die mögliche Abhängigkeiten von den Geldgebern begründet hätten, im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit den Vorzug geben.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2005
Quelle: ra-online, BVerwG

Aktuelle Urteile aus dem Rundfunkgebührenrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Rundfunkgebühren | GEZ

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1619 Dokument-Nr. 1619

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1619

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH