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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2019
- BVerwG 5 A 4.18 -
Für den künftigen Standort Berlin eingestellte Mitarbeiter des BND haben keinen Anspruch auf besondere Vergünstigungen bei Umzugskosten und Trennungsgeld
BVerwG zur Wirksamkeit einer Umzugskostenzusage wegen des Umzugs des Bundesnachrichtendienstes nach Berlin
Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes (BND), die schon vor dessen Umzug nach Berlin für den neuen Standort eingestellt wurden und lediglich übergangsweise noch am alten Standort beschäftigt waren, haben nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in Berlin grundsätzlich keinen Anspruch auf besondere Vergünstigungen bei der Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wurde 2014 zum BND versetzt und nahm seinen Dienst an einem
Klage erfolglos
Die mit diesem Begehren nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb bei dem in erster und zugleich letzter Instanz zuständigen Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg. Nach § 3 Abs. 3 BUKG kann die oberste Dienstbehörde u.a. im Falle einer wesentlichen Restrukturierung festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird. Für diesen Zeitraum besteht dann ein Anspruch auf Gewährung von
Kläger wurde für Standort Berlin eingestellt und konnte sich von vornherein auf Tätigkeit an diesem Dienstort einstellen
Der Kläger gehört nicht zu den von der Festlegung des Bundeskanzleramtes begünstigten Beschäftigten des BND. Bei dieser Festlegung handelt es sich nicht, wie die Behörden gemeint haben, um eine Verwaltungsvorschrift, die erst noch vom BND als nachgeordneter Behörde umzusetzen wäre, sondern um einen unmittelbar an die betroffenen Bediensteten gerichteten Verwaltungsakt in Gestalt einer sogenannten Allgemeinverfügung. Der Frage, ob die Festlegung mit der Zugänglichmachung im Intranet des BND wirksam bekanntgemacht worden ist, brauchte das Bundesverwaltungsgericht nicht nachzugehen. Denn die Festlegung kann von den Bediensteten des BND unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 BUKG nur so verstanden werden, dass sie ausschließlich solchen Bediensteten zugutekommt, die die Verlagerung des Dienstortes im Verhältnis zu herkömmlichen Dienstortwechseln besonders belastet. Dazu zählen nach der Festlegung u.a. diejenigen nicht, die wie der Kläger bereits für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28148
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