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Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2023
- B 1 KR 16/22 R -
Geschlechtsangleichende Operationen für non-binäre Personen derzeit keine Kassenleistung
Für Kassenleistungen ist eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderlich
Der Anspruch auf Kostenübernahme für eine geschlechtsangleichende Operation von Versicherten, die ihr Geschlecht weder als weiblich noch als männlich empfinden (non-binäres Geschlecht), setzt eine Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss voraus. An dieser fehlt es bislang. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Die klagende Person ist als biologische Frau geboren, empfindet sich aber weder als Frau noch als Mann. Sie ließ ihren Vornamen und die Geschlechtsangabe im Geburtenregister ändern. Um nicht als Frau wahrgenommen zu werden, beantragte sie bei der beklagten
G-BA-Beschluss zur Aufnahme in GKV-Katalog erforderlich
Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass körpermodifizierende Operationen bei Trans-Personen* Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode sind. Über deren Anerkennung muss zunächst der Gemeinsame Bundesausschuss entscheiden, bevor Versicherte die Leistung von ihrer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2023
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33388
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