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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.04.2021
- VI ZR 274/20 -
BGH-Urteil zur Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten bei Diesel-Fällen
Finanzierungskosten wie Zinsen müssen im Abgasskandal erstattet werden
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Schadenersatzansprüche der Kläger auch die Kosten der Finanzierung wie etwa Zinsen und Gebührenumfasst.
Die Klägerin erwarb im Februar 2013 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Golf. Den Kaufpreis bezahlte sie zum Teil in bar, den Rest finanzierte sie mit einem Darlehen der Volkswagen Bank. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs, das mit einem Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5, ausgestattet ist. Dieser Motor hatte eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb führte die Software zu einer erhöhten Abgasrückführung im Vergleich zum Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten. Zwischen den Parteien war zuletzt im Wesentlichen noch die Ersatzfähigkeit der
BGH bestätigt vorsätzlich sittenwidrige Schädigung
Das Landgericht hat der Klage auf
Auch Finanzierungskosten sind zu erstatten
Die Klägerin ist daher gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen. Hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft, hätte sie den Kaufpreis nicht mit einem Darlehen der Volkswagen Bank teilweise finanziert. Die Beklagte hat daher neben dem Kaufpreis für das Fahrzeug auch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30111
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