wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Montag, 2. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.04.2018
NotZ (Brfg) 6/17 -

BGH: Ein Notar darf sich nicht "Notariat" nennen

Gesetzlich vorgesehene Amtsbezeichnung ist "Notar" oder "Notarin"

Ein Notar darf sich nicht als "Notariat" bezeichnen. Die gesetzlich in § 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) bestimmte Amtsbezeichnung ist "Notar" oder "Notarin". Davon darf nicht abgewichen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bezeichnete sich ein niedersächsischer Notar auf seinem Briefkopf und seinem Internetauftritt als "Notariat". Die zuständige Aufsichtsbehörde hielt dies für unzulässig und untersagte ihm die Verwendung der Bezeichnung "Notariat". Gegen diese Vorgabe erhob der Notar Klage.

Oberlandesgericht weist Klage ab

Das Oberlandesgericht Celle wies die Klage ab. Ein Notar sei nicht berechtigt, die Bezeichnung "Notariat" zu führen. Gegen diese Entscheidung beantragte der Notar die Zulassung der Berufung beim Bundesgerichtshof.

Bundesgerichtshof bejaht Verbot der Bezeichnung "Notariat"

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und ließ die Berufung daher nicht zu. Ein Notar sei nicht befugt, sein Amt oder seinen Amtssitz nach außen hin als "Notariat" zu bezeichnen. Grund dafür sei, dass Notare als Träger eines öffentlichen Amtes mit einer gesetzlich in § 2 Satz 2 BNotO bestimmten Amtsbezeichnung nicht berechtigt seien, diese durch eine andere Bezeichnung zu ersetzen. Zudem sei der Begriff "Notariat" vom Träger des Amtes losgelöst und bringe eine Institutionalisierung zum Ausdruck, die dem personengebundenen Amt des Notars nicht zukomme. Der Notar habe sich daher an die gesetzliche Vorgabe zu halten und dürfe nicht selbst eine Amtsbezeichnung erfinden.

Mögliche zulässige Bezeichnung der Geschäftsstelle einer Gemeinschaft von Notaren als "Notariat"

Der Bundesgerichtshof ließ offen, ob die Bezeichnung "Notariat" für die Geschäftsstelle einer Gemeinschaft von Rechtsanwälten und Anwaltsnotaren bzw. Notaren zulässig ist. Insoweit könne eine Vergleichbarkeit mit der zulässigen Bezeichnung "Anwalts- und Notarkanzlei" für eine Sozietät zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar bestehen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 21.08.2017
    [Aktenzeichen: Not 1/17]
Aktuelle Urteile aus dem Notarielles Berufsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Bezeichnung | Notar | Notariat | unzulässige | unzulässiger | unzulässiges
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2018, Seite: 1082
GRUR 2018, 1082
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 959
MDR 2018, 959
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 2567
NJW 2018, 2567

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27663 Dokument-Nr. 27663

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss27663

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH