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Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.01.2005
III ZR 411/04 -

Bundesgerichtshof entscheidet über Heimvertragsklausel

Der klagende Verbraucherschutzverband verlangte von der Beklagten, einem Heimträger, die Unterlassung und Verwendung einer Vertragsklausel, nach der das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung – ohne Aufschlüsselung für die jeweilige Leistung – in einem einheitlichen Betrag angegeben wird, in Heimverträgen mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach den Vorschriften der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Das Landgericht hat der auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klausel für zulässig erachtet und die Klage abgewiesen.

Der u.a. für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Verbraucherschutzverbandes zurückgewiesen. Er hat der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG zwar entnommen, daß im Heimvertrag die Leistungen des Trägers, insbesondere Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung und Betreuung entfallenden Entgelte gesondert angegeben werden müssen. Insoweit hat er das Anliegen des Gesetzgebers hervorgehoben, die Transparenz der Heimverträge zu verbessern und den Bewerber um einen Heimplatz in die Lage zu versetzen, die Leistungen und Entgelte der im Wettbewerb miteinander stehenden Heime zu vergleichen und sich einen Überblick über die Angemessenheit der Entgelte und Entgeltbestandteile zu verschaffen. Er hat jedoch auf der anderen Seite berücksichtigen müssen, daß die für Leistungsempfänger der gesetzlichen Pflegeversicherung geltenden Sondervorschriften diesen Transparenzgedanken nicht aufgenommen haben, so daß einem Heimträger nicht verboten werden kann, wie nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung in einem einheitlichen, nicht aufgegliederten Betrag anzugeben. Nach § 5 Abs. 5 HeimG müssen nämlich in Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung Art, Inhalt und Umfang der in § 5 Abs. 3 HeimG genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den Regelungen der Pflegeversicherung entsprechen. Diese Regelungen tragen dem Verbraucherschutz in der Weise Rechnung, daß Art und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen sowie die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und die Höhe des hierfür zu entrichtenden Entgelts zum Schutz der Heimbewohner nicht individuell, sondern mit den Lei-stungsträgern ausgehandelt werden, die insoweit als Sachwalter der Pflegebedürftigen auftreten. Die Vereinbarungen, die nach der durch die Novellierung des Heimrechts und des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz unverändert gebliebenen Vorschrift des § 87 SGB XI einheitliche Beträge für Unterkunft und Verpflegung ausweisen, sind nicht nur für die Pflegeheime als Vertragspartner, sondern auch für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen verbindlich. Mit dieser Bindung steht es nicht in Einklang, wenn der Heimträger im Hinblick auf § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG von sich aus den einheitlichen Betrag nach Gutdünken aufgliedern würde. Umgekehrt können die Leistungsträger – und gegebenenfalls die Schiedsstellen, die beim Scheitern des Abschlusses von Entgeltvereinbarungen angerufen werden können – ohne eine Änderung in den Bestimmungen des Pflegeversicherungsrecht nicht verpflichtet werden, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung aufzugliedern.

Hinweis zu Vorinstanzen: LG Lüneburg - 4 O 4/03 ./. OLG Celle - 13 U 194/03

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2005
Quelle: Pressemitteilung 19/05 des BGH vom 03.02.2005

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