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Amtsgericht München, Urteil vom 25.06.2015
- 922 Cs 433 Js 114354/15 -
Stinkefinger: Taxifahrer wegen Beleidigung und Nötigung zu Geldstrafe verurteilt
Nicht tolerierbares Verhalten im Straßenverkehr muss zumindest Sanktion eines einmonatigen Fahrverbots nach sich ziehen
Das Amtsgericht München hat einen Taxifahrer, der einem anderen Autofahrer während eines Überholmanövers den "Stinkefinger" gezeigt hatte, wegen Beleidigung und Nötigung zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt.
Im zugrunde liegenden Streitfall befuhr ein 56-jähriger Taxifahrer am 28. September 2014 mit seinem Taxi die Baumgartnerstraße in München. Er hatte keinen Fahrgast im Wagen. Vor ihm fuhr der Geschädigte, ein 40-jähriger Münchner, mit seinem VW Touran in Begleitung seiner Ehefrau. Plötzlich überholte ihn das Taxi mit hoher Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn, beim Vorbeifahren zeigte ihm der Taxifahrer den gestreckten Mittelfinger. Unmittelbar danach scherte das Taxi so knapp vor ihm ein, dass der Touran Fahrer eine Vollbremsung einleiten musste und die Reifen quietschten. Nur dadurch konnte ein Auffahrunfall verhindert werden.
Einscheren des Taxifahrers war in keiner Weise verkehrsbedingt
Das Amtsgericht München entschied, dass dieses Einscheren in keiner Weise verkehrsbedingt war, sondern ausschließlich in der Absicht erfolgte, den Zeugen zu dieser Vollbremsung zu zwingen, um ihm sein aus Sicht des Angeklagten zu langsames Fahren vor Augen zu führen. Das Gericht glaubte dem Taxifahrer nicht, der angab, dass er auf der linken Spur zum
Gericht verhängt Geldstrafe und Fahrverbot
Das Amtsgericht hat zugunsten des Taxifahrers berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft war. Es verhängte neben der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 21945
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