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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.12.2019
- 49 XVI 35/20 L -
Fixierung eines Patienten bei fehlender Möglichkeit einer Klinik zur "Eins-zu-Eins-Betreuung" unzulässig
Weder mangelndes Personal noch herausforderndes Verhalten rechtfertigen Unterlassen des ständigen Sicht- und Sprechkontaktes zum Schutze des Patienten
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein vorläufig in einer Klinik für Psychiatrie untergebrachter Patient nicht länger fixiert bleiben dürfe, wenn nicht durch ausreichend pflegerisches und/oder therapeutisches Personal zu gewährleisten sei, dass der Betroffene innerhalb der Fixierung rechtzeitige Hilfe bekomme, bzw. er hierbei in eine gefährliche Situation geraten könne.
Im zugrunde liegenden Fall wurde der maßgebliche Patient kurz nach Beginn seines stationären Aufenthalts auf Anordnung eines bestellten Arztes fixiert und die Fortdauer der
Fixierung wegen nicht fachgerechter Handhabung unverhältnismäßig
Das Amtsgericht Frankfurt am Main lehnte die Erforderlichkeit der weiteren
Vom Patienten ging kein ausreichend gegenwärtige Gefahr für Fixierung aus
Zum anderen sei die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2020
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
- Patientin hat nach Fixierung ohne richterliche Genehmigung Anspruch auf Schmerzensgeld
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.07.2019
[Aktenzeichen: 8 U 59/18]) - Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24.07.2018
[Aktenzeichen: 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16]) - Fixierung eines in psychiatrischer Klinik untergebrachten Kindes nur bei Eins-zu-Eins Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal genehmigungsfähig
(Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17.11.2020
[Aktenzeichen: 12 UF 101/20])
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Dokument-Nr. 28486
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