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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2021
- 2 S 3006/20 -
Hundesteuerpflicht eines Vorsitzenden eines Tierschutzvereins wegen Haltung von 18 Hunden
Haltereigenschaft des Vorsitzenden aufgrund finanzieller Abhängigkeit des Vereins vom Vorsitzenden
Ein Tierschutzverein kann nicht als Halter von 18 Hunden angesehen werden, wenn das Überleben des Vereins hauptsächlich von den finanziellen Zuwendungen des Vorsitzenden abhängt. In diesem Fall ist der Vorsitzende der Halter der Hunde, so dass er hundesteuerpflichtig ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Vorsitzende eines Tierschutzvereins in Baden-Württemberg im Jahr 2018
Hundesteuerpflicht der Vereinsvorsitzenden wegen Haltung der Hunde
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied zu Gunsten der Behörde. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2020
[Aktenzeichen: 11 K 8425/18]
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Dokument-Nr. 30319
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