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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 05.07.2016
1 K 940/16.TR -

Kein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsbeiträgen bei Versorgungsehe

Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Eheschließung entscheidendes Kriterium für Bewertung der Ehe als Versorgungsehe

Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags für Witwen nach dem Landes­beamten­versorgungs­gesetz scheidet dann aus, wenn es sich bei der eingegangenen Ehe um eine sogenannte Versorgungsehe handelt. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Dem Verfahren zugrunde lag die Klage einer 30 Jahre jüngeren Frau, die einen 83-jährigen ehemaligen Professor geheiratet hatte, der nach anderthalb Jahren Ehe verstorben ist. Zum Zeitpunkt der Eheschließung litt der 83-jährige an einer Mehrzahl potenziell lebensbedrohlicher Erkrankungen. Die Klägerin beantragte die Bewilligung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von etwa 1.200 Euro, die das beklagte Land Rheinland-Pfalz jedoch ablehnte.

Versorgungsgedanke voraussichtlich primärer Beweggrund für Eheschließung

Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Trier. Zwar habe die Ehe länger als ein Jahr bestanden, sodass unter dem Gesichtspunkt einer nur kurzen Ehedauer nicht per se von einer Versorgungsehe ausgegangen werden könne. Im zu entscheidenden Fall komme aber dem Gesundheitszustand des Verstorbenen bei der Bewertung der Frage, ob es sich um eine sogenannte Versorgungsehe gehandelt habe, eine entscheidende Bedeutung zu. Leide ein Versorgungsempfänger im Zeitpunkt der Eheschließung offensichtlich bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, könne nach richtiger Ansicht davon ausgegangen werden, dass der Versorgungsgedanke der primäre Beweggrund für die Eheschließung gewesen sei. Unabhängig davon müsse vorliegend zudem der große Altersunterschied der Ehepartner sowie das hohe Alter des Versorgungsempfängers im Zeitpunkt der Eheschließung berücksichtigt werden. Dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, durch die späte Eheschließung des Versorgungsempfängers voraussichtlich noch über Jahrzehnte eine Versorgung des Ehepartners zu übernehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Krankheit | Erkrankung | Unterhaltsanspruch | Versorgungsehe

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Dokument-Nr.: 22922 Dokument-Nr. 22922

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Kommentare (25)

 
 
kaprioli schrieb am 23.07.2016

schön aber,dass man nicht gleich hingeht und die versorgung für ehepartner gänzlich ausser kraft setzt.als entschädigung ein geburtstag oder urlaubsabbo im swingerclub oder im nahegelegen

2haus of lords" oder "zur vergnüglichen freude"

puff anbietet...käme der beamtenversorgungskasse

bestimmt günstiger...die hinterbliebenen abteilung könnte ersatzlos gestrichen werden..

denkender freigeist schrieb am 23.07.2016

wollte also sagen,eine tödliche krankheit

ist uns schon seit der geburt mitgegeben...

insofern wären ehen in jeglicher hinsicht

reinste versogungserschleichungsehen..

mal sehen welche kasse zahlen muss..

und versorgungsversicherungensind eben nunmal versorgungsversichrungen....man kennt das ja wo

brandschutzversicherungen oder andere katostrophenvers.behaupten sie könnten auf grund der fehlenden police z.b. bei hochwasser

den schadensfallbeim besten willen nicht bearbeiten...das landesversorgungskassenpolitiker zun auch so arbeiten hat nicht mal ein geschäckle es ist einfach geschmacklos oder genau vertragsbruch...gegen anvertraute.beamte haben da ja dieses spezifische verhältnis..sie verzichten für zweifelhafte privilegien auf ihre rechte...gewissermsssen ein permanentes korruptionsverhältnis.

augusti nuss schrieb am 23.07.2016

manchmal ist die wahrheit erstaunlich naheliegend

und der irrtum vom verstand geleitet.

denkender freigeist schrieb am 23.07.2016

bedenkt man das argument der krankheit,welches den massgeblichen ausschlag,das prioritäre argument der richter war,so ist zu bedenken

1.wer heiratet nicht alles ohne seinem partner

krankheiten zu verheimlichen...die der berechtigten hoffnung unterlegen medizinisch aufgelöst zu werden..ist das nun kriminel und eine ungültige ehe..viel spass beim recherchieren.

2.grundsätzlich können krankheiten geheilt werden,auch vermeindlich aussichtslose.oft nur eine frage der ärztlichen fortbildungswilligkeiten...und der forschungsergebnisse.

3 genau bedacht sind wir alle ausnahmslos

mit der krankheit zum tode hin infiziert.

von kindheit an.

4.der man war ja erst an der schwelle zur hochaltrigkeit...geistige menschen leben oft länger als der schnitt.das war ja die befürchtung der versorgungskasse..

also haben wir es hier wohl eher mit einem versorgungspolitischem urteil zu tun als mit hinreichender gerechtigkeit.

herr jehmineh schrieb am 22.07.2016

die unterstellung minderer motive und intentionen ist nicht gerehtfertigt und einseitig spekulativ.

herr jehmineh schrieb am 22.07.2016

ja daher ist das ausschlaggebende...argument der schweren krankheit keine gültig wahres, sondern ein scheinargument,das hier in despektierlicher spekulation unter ausschluss der verpflichtenden

objektivität herangezogen wird,weil sonst kein realgültiger sachverhalt zu beklagen wäre ....

mit andere worten die richter haben gemutmasst

unter ausschluss des rechtsstaatsprinzipes der verpflichtung zur objektivität.sollte das in der tat der fall seinso haben wir hier eine mutwillige rechtsbeugung im amt.eine verletzung des echtsstaatsprinzipes und eine erhebliche dirkriminierung höherer zivilistorischer geistiger gefühle.

das land hätte ja auch sagen können,gut wir haben höhere steuereinnahmen bei den unverheirateten persoen vor der ehe gehabt...

nun haben sie sich doch noch zur ehe entschlossen,waren ja auch lang genug zusammen um das nun amtlich machen zu können.

tja so ist das meist...wer nichts bezahlen will muss später drauf zahlen..

in diesem fall könnte die sache nach berufung und spekulativer rechtsprechung aussehen.wenn dem so wäre eine sache der höheren staatsanwaltschaft.nicht unbedingt der berufung...strafbare rehtsurteilsfindungen sind staatsrechtsrelevante nicht privatrechtliche angelegenheiten.

ja es ist nicht mmer hinreichend das recht das uns gemacht wird...da wäre partizipation gefragt.

herr jehmineh schrieb am 22.07.2016

WENN SIE SICH WOMÖGLICH SCHON VOR DER HEIRAT KANNTEN.....wie lange möchte das wohl schon so gegangen sein...ein jahr oder länger...

s kann ja nicht möglich sein,dass sie schon sehr lange lebenspartner waren und er sie immer hatte heiraten wollen, damit es nicht unschicklich sei ihre beziehung...ein professor unrat....wollte er nun auch nicht sein...ja auch kurzlebige ehen können kultur haben...mehr oft als langlebige oder sagen wir mal besser lang geführte..was so noch lebt in einer langwirigen ehe...können wir es wissen.

also fest steht die frau kam weder aus südostasien um einen halbtoten zu heiraten,als eine art private entwicklungshilfe...noch kam sie aus dem regen oder dem nichts.

womöglich waren sie sich tatsächlich in liebe zugetan und so hat sie seinem heiratbegehren

gerade wegen seiner krankheit zu gestimmt...

evtl in der hoffnung es würde ihn befreien oder eine gewisse heilung eintreten.. den lebenden soll man den letzten willen erfüllen noch vor den toten.ja und da haben wir gleich zwei rechtszustände oder auch drei die unverleugbar prinzipiel wahr sind...wer liebt,heilt und wer hilft hat recht.

da grundlebensprinzip der menschheit ist das der gegenseitigen hilfe.da wir alle aus liebe entstanden sind..wie wir annehmen , möchten..gewisse ausnahmen sind ja nicht regelbestimmend,aber nicht nur deshalb,sondern auch ausd em umstand selbst herraus,hat wer liebt recht.ohne dieses recht wärenwir wohl schon alle nicht mehr.tja nd wer heilt hat recht und nicht der krankenkassenfinanwart.

hat unlängst ein gericht verbindlich konstatiert.krankenkassen sind selbsthilfekassen und keine gewinnbrngende finanzunternehmen.

so kann es ja möglich sein die frau habe ihren mmann derartig geliebt das sie gegn ihre überzeugung der heirat zugestimmt hat um einem gelebten kranken menschen diese menschlichkeit zu erweisen...

herr jehmineh schrieb am 22.07.2016

au backe...dieser witz aus der versicherungsbranche....jugendliche schönheit

aus übersee heiratet methusalem..oder alternden lustmolch trotz oder gerade wegen seiner tödlichen krankheit und erhofft sich baldiges ableben..nun ist er auch als panikmacher in der

pensionsabteilung des landes angekommen und man hat sich beeilt diesen südostasiatischen

oder anderen erbschleichern und versorgungsspekulantInnen die suppe mit reichlich salz anzureichern.

nun ja ist ja verständlich,da liegt einer den die rentenkassen möglichst bald von ihrer liste streichen wollen und da kommt so ein,ein...flitchen? so eine massage und erste

hilfemädchen daher und macht an der mumie wiederbelebungsversuche und verabreicht ihm

antiagingpräparate und meeresfrüchte mit peperoni und vigara en masse.

das der das nicht überleben konnte bei dem alter....auch verständlich,allerdings ist er nicht gleich zur hochzeit zusammengebrochen,

er hat noch ganze 1 1/2 jahre durchgehalten....

da mussja der hund in der pfanne verrückt werden,wobei noch nicht klar ist wie der da hinkam.ein dicker hund wirt es auch nicht gewesen sein.

immerhindie frau wollte sich versorgungsansprüche erschleichen...so meinte man feststellen können zu müssen.na wenn sie die erschleichen wwollte,ob sie dann nicht wohl auch damit der heirat zumzeitpunkt des noch nicht eingetretenen todes erbschleichend...

auf zehenspitzen unbemerkt sozusagen durchs stiegenhaus der erbberechtigten familie sich an erste stelle schlich als ehefrau in letzter minute...ein fall für die freilichtvolksbühne

allemal.so ein dreistes luder...

denn erbschleichend anderen angehörigen gegnüber

wäre sie ja schon,wenn so eine ehe in letzter minute als nicht versorgungsberechtigt im sinne des beamtenversorgungsrecht für hnterbliebene ehegattInnen geltung haben sollen darf. erbschleichend also ist sie auch noch..so eine letzte minute ehe..hier als versorgungsehe deklariert ist ja dann irgendwie ungültig..oder nicht?WENN SIE ALSO UNGÜLTIG IST,ja dann ist da kein anspruch zuhegen..weder von dersterbeversicherung noch in bezug eines tetamentes oder erbnachlasses.dann wäre es eine eiratsschwindelei mit erfolgter heirat.

ja da hat man sich was schönes eingebrockt.

das kann eine erhebliche ehrverletzung und diskriminierungsklage nach sich ziehen.

aber es steht j nirgendwo das sie nicht hätten heiraten dürfen und evtl ein landesherr prima noctes angemeldet hätte..auch nicht das die frau aus übersee kam und sie sich vor der heirat garnicht kannten...ie dieser belmondo als tabakhändler auf kuba...unter batista wohl?

amoricaner schrieb am 21.07.2016

bedenkt man das zwngsehn mit minderjährigen zu

geltendem recht gemacht werden sollen wie z.b. in bamberg....fragt man sich es hier nicht zu hohe versorgugsansprüche für die richterschafften

angesetzt wurden.und soetwas wie rechtstatliche

qualitätstüvs eingerichtet werden sollten.eine spezifische kaste wäre jedenfalls unerträglich

antidemokratisch.

amoricaner schrieb am 21.07.2016

im übrigen ist der ganze hampeldoria eh unrecht antiquierter misthaufen ideologischer...

eine lebensgemeinschaft ist eine lebensgemeinschaft.soweit sie von menschen unterhalten wird also auch mit allen menschlichen eignschaften,erwartungen ect.

ob nun staatlich anerkannt oder nicht.

die verweigerung der annerkennung ist menschenrechtswidrig, wenn sie keine hinreichenden beweise untermauern,das die lebensgemeinschaft nicht stattgefunden bzw. unterhalten wurde.

die die sich selbst staatnennnen haben nach eigenen grundlagen nur nach hinreichend belegten gründen das recht menschnrechte einzuschränken.

von diesen gründen fehlt hier jede annehmbare spur.

amoricaner schrieb am 21.07.2016

ja,ja...in guten wie in schlechten zeiten...

so etwas sagt man doch,oder sagt man finger her ringchen drauf die braut gehört jetzt mir

ohne wenn und aber...und denkt sklavenmarkt wär teurer..oder flatrate im puff und ne putze für die wohnung und die wäsche?

NUN HABEN DIE BEIDEN ZU DEN SCHLECHTEN ZEITEN

SICH VEREHELICHT.die besseren zeiten wohl ohne trauschein. oder drauf verzichtet...da sollte man die beziehungsarbeit die eheliche krankheitsbegleitung hier nicht mit minderwärtigen krämerkognitionen verunglimpflichen.

amoricaner schrieb am 21.07.2016

es ist was es ist....sacht die liebe....

verwaltungsbeamtInnen wissen es besser...

wir sagen was es ist...die deutungshoheit für sachverhalte liegt ganz allein in unserem vermögen,daran wir zum wohle aller zu sparen haben.....

mir überlegen dann derweil ob mir euch nicht auch einsparen können.

amoricaner schrieb am 21.07.2016

die eigenen ehen...noch genügend in dubio pro

amor übrig oder schon noch nur reinste puritistische versorgungsehen..

also auflösungsbedürftig nach der versogungsehen

versorgungsverweigerungsterminologie..

ja der kategorische oder die selbstauthenzität..

oder der rheinische imperativ nach hüsch..

was du nicht willst was man dir tut...was willst den du....oder wer über andere urteilt

soll zuerst selbst....nicht in der von ihm verurteilten lage sein,gell.

also ob die ehen der richter schon annulliert sind,oder hat es noch liebe...ob sie wohl ihrefrauenmal gefragt haben ob es sein könnte das die beiden versorgungseheleute sichgeliebt und womöglich schon vor der ehe geliebt..haben könnten..wieder so ein konjunktiv...ja da liegt wohl auch die freiheit der menschenwesen

im konjunktiv...alles andre ist und wird vorher oder im nachinein bestimmt.du nur wo freiheit ist hat wahrheit geltung,bestand hat sie immer.

amoricaner schrieb am 21.07.2016

ICH PERSÖNLICH HALTE DERARTIGES FÜR NIEDERTRÄCHTIG: ...IN DUBIO PRO....leo...

pro humanitas.

was nicht hinreichend gesichert bewiesen ist,

ist wissenschaftlich unbrauchbar.

wie mag es sich in der justiz da so verhalten.

war die klimaanlage der urteilsfähigkeit und der wahrheitsfindung abträglich?

1 STÜCK EHE für irrelevant erklärt..?

und die eigene ehe alle samt rechtzeitig geschlossen? auch die 2.odr 3......jaja und hätte nicht.....manchrichter meint fahrradkette..

ja der konjunktiv....memento moriam....auch so ein ding...oder gäbe es ein leben vor dem tod..

ob es wohl intensiv wäre,intensiver direkt die letzten jahre...die liebe stärker...ihr furzknoten..was wisst ihr schon über die liebe,

lebt mal für ein paar jahre in amorica...

odr vergesst nicht der liebe auf euren hohen radern unter die ihr andere zwingen wollt.

amoricaner schrieb am 21.07.2016

ja ja..jemanden die liebe absprechen....

na da muss es aber indizien geben,gell?

so etwas geht so einfach nicht.

liebe reicht oft sogar bis über den tod..

wobei das entweder metaphysisch-relgiös

oder doch sehr einseitig wird oder bleibt.

ja und hätte der liebe nicht....nun ich bin amoricaner...hätte dann keine heimat mehr...

wo nun liegt eigentlich rheinland-pfalz oder trier...cautio criminalis....ja,ja.sie hätten der liebe nicht.....wirft man ihr vor..

piept es doll..wenn es schlimmer wird....

bitte den arzt oder apotheker konsultieren..

bevor man anderen die liebe abspricht....

DAS IST ENTWÜRDIGUNG!!!VERWALTUNGSBOCKGÄRTNEREI!!

UNHALTBARER verwaltungsjuristenmist.

und sie haben nicht aus liebe geheiratetet wusste pippinelli....und die mußte es ja wissen...da waren die pippilangstrumpf

geschichten pädagogisch wertvoller als diese juristichen absurditäten und "hexenprozesse"

amoricaner schrieb am 21.07.2016

die beweislast liegt bei der vertragsbrüchigen seite,also dem land.

das möchte ich danngern mal lesen,was man da so alles vorzubringen hätte ausser spekulationen.

amoricaner schrieb am 21.07.2016

sorry die frau war nur 30 jahre jünger...

was ist daran nun so ungewöhnlich...

und sie haben noch geheiratet.

schon das daggen nicht verfassunfsrechtliche

bedenken wegen freier religinsausübung bestätigt wurden.

was in diesem land oft als geltendes recht durchgehen soll ist menschenrechtswidrig.

so z.b. die behauptung ein arzt in einem kathol.krankenhaus dürfe fristlos gekündigt werden ,wenner sich wieder verheiratet.

das nenne ich menschenrechtswidrige urteile ..

der richterschafft ..soetwas gehört vor den menschenrechtsgerichtshof.

wie gesagt die bezeichnung versorgungsehe

ist hinreichend einzugrenzen und zu beweisen.

wobei jede ehe eine versorgungsehe bleibt.

da läßt sich nichts hinweg sophistizieren.

amoricaner schrieb am 21.07.2016

das versäumiss zu korregieren,also sich ein gesetz oder eine klausel machen oder machen lassen wonach diese sachverhalte,wie sie auch immer aussehen sllen,diese vermeindlich unrechtlichen versorgungserschleichungen...

das müßte dann zulässig sein ,könnte also nicht aposter ori enstehen...ohne allen beteiligten die verträge zu kündigen oder aber eigene vertragsänderungen hinzunehmen,etwa das streikrecht.ohnehin ist gerade beim lehrkörper die vetragliche seite unerträglich

und perfide geworden von seiten der landesregierungen.kein land behandelt ihr

lehrpersonal derartig und gibt derartig greringe mengen für die bildung dr bevölkerung aus.auch rechtstatlich nicht gerade haltbar.

wie gesagt also ein verdacht reicht nicht aus

auch eine verdachtserhärtung nicht...schon garnicht, wenn das verhältnis der eheleute

auch vor der ehe nicht hinreichend berücksichtigt wurde.

das recht höhere menschliche intentionen zu negieren hat das gericht nicht.es wäre strafbar.zwar sind richter unabhängig aber den

menschen und grundrechten verpflichtet bleiben sie schon...auch einer haltbarn rechtsethik.

antiquierte ideologische auffassungen sind schon nach heraklit realitätsfern.

amoricaner schrieb am 21.07.2016

noch anders ausgedrückt:MAN KANN NICHT WEGEN SEINES EIGENEN VERSÄUMNISSES ANDEREN UNLAUTERKEIT VORWERFEN UND RICHTER KÖNNEN DIES NICHT OHNE HINREICHENDE BEGRÜNDUNG BESTÄTIGEN.

hinreichend auch im sinne des juristischen kontext u. der garantien staatlicherseits.

wobei das versäumniss ja dann auch seiner rechtlichen haltbarkeit bedarf..bzw. der zulässigkeit.hier nun einen zrkulum absurdum

zum zwecke der geldeinsparung zu betreiben

ist nicht gerade redlich..als vertragspartner.

amoricaner schrieb am 21.07.2016

genau bedacht,in der brd werden frauen noch immer

struckturell benachteiligt.

das müßte und sollte jeder jurist und politiker wissen.es wird aber nicht zur anzeige gebracht.

das wäre aber strafrechtlich notwendig um nicht von strafberen handlungen und strukturen zu wissen ohne sie zur anzeige zu bringen.

JA DIE MENSCHENRECHTSDEMOKRATIE WEITER SO DEUTSCHLAND...keine hinreichenden juristischen updates aber von rechtstaatlichkeit faseln.

lüge eben propaganda für gutglubige.

amoricaner schrieb am 21.07.2016

solange der versorgungsträger keine haltbare rechtliche klausel als vorbehalt gegen derartige

versorgungserschleichungen,wie sie hier spekulativ als vorhanden für wahr ausgegeben wird,in den versorgungsverträgen aller versorgungsberechtigter,bzw. angestelte und beamte des landes,rechtlich haltbar eingearbeitet hat,bleiben derartige spekulative rechtsgebahren ideologische

diskriminierungen.

sicher proffesoren haben sicher auch erspartes,

evtl ein haus...so aber geht das nicht.das wäre

spekulative versorgungsverweigerung und vertragsbruch von seiten des landes u.der richterschafft.eine vertragsbrüchigkeit ist eine strafrechtliche angelegenheit.von einer strafsache kenntnis zu haben,sie abernicht zur klage bringen ebenfalls.auch die vertuschung einer straftat ist eine solche angelegenheit.

will sagen,was konkretes hatten denn die richter um zu dieser doch erheblichen indirekten anschuldigung zu kommen...?

das bleibt hiernicht ganz ersichtlich.

wenn die beiden sich kannten als sie 20 war

und er etwa 60....nun soll vorkommen und ist

selbstbestimmungsrecht der beteiligten.wenn sie dann heirateteten damit er sicher sein konnte dass sie bei ihm bliebe auch jetzt mit seiner krankheit....wie impertinent von der richterschafft dann von einer versorgungsehe zu demagogisieren.demagogisieren weil alle rechtliche vetraglichkeit versorgungsvertraglichkeit ist.

m.b.g.

erstaunlich zu weilen derartige urteilsfähigkeiten und kompetenzansprüche.

ich habe hier auch einen vertrag mit dr brd.

sie verpflichtet sich zur wahrung der menschenrechte und der rechtstaatlichkeit.

beide sehe ich hier nicht hinreichend gewährleistet.

mag sein ,es liegt an der darstellung,ob es aber daran allein liegt habe ich meine empirischen zweifel.

amoricaner schrieb am 21.07.2016

ganz davon abgesehen wären 1.200 euro nur etwas mehr,als ein mensch in der brd bräuchte um als mensch einigermassen ,nicht hinreichend, würdevoll leben zu können.bei einem mietaukommen von ca.400-500 euro,wobei etliche regionen sich

wohnungsbaulich der verfassungsverpflichtung

der freizügigkeit längst entzogen haben.

aber in der alles umfassenden unermesslichen weisheitund gerechtigkeit derer die unsbeherrschen wollen,sind bei reichlich überdickem bauch und hintern 850 euro nach 40 jahren wohl annehmbar als untergrenze...

will sagen,wenn die vielgepriesene menschenrechtsstaatlichkeit in der brd so prägnant sein würde, wie sie propagandisiert wird,wäre man nicht zu derartigen prozessen gekommen sondern zu der erkenntnis,das versorgugsansprüche an das land hinreichend bleiben müssen im blick auf die verfassung und partizipationsrechte und die frau ohnehin ihre hier nun wohl geringeren aber noch zugestandenen ansprüche stellen wird.

nicht das noch werbehaupten will eine geburt

wer ein erschwindeltes versorgungsverhältnis des oder der geborenen...dem staat gegenüber...

somit wäre der staat aus seiner verantwortung

der bevölkerung zu entlassen.wer aber ist der staat wenn nicht wir.und da wir der staat sind

plädiere ich für die versorgung der frau mit 600 euro grundrente.da 1.000euro grundsätzlich als unterster rentenversorgungswert gelten sollte in der brd.mit dieser rentenversorgung

hätte sie eine hinterbliebenenrente die andere

auch hätten ohne das man ihr die würde beschneidet aus nicht erwiesener spekulation und ideologischer vorstellung.

recht ist immer erst grundrechtswahrung.

hätten die richter wissen sollen,müssen ,können.

finden sie nicht?

amoricaner schrieb am 21.07.2016

wie gesagt die ehe ist immer prioritär ein versogungsverhältnis.die behauptung man könne

richtiger ansicht voneiner VERSORGUNGSEHE ausgehen ist eine leere rethorische floskel die nicht beweist als den unhaltbaren versuch ansprüche zu diskreditieen und damit die personen.das aber kommt den richtern nicht zu.

wie gesagt es bedarf hinreichender objektiver beweise keine ideologischen floskeln.

richtig ist eine anschauung nach dem menschenrechts .-u-demokratischen prinzip

nur dann wenn sie hinreichend umfassend und hinreichend objektiv kürzer wenn sie hinreichend ist.hier scheint aber der gemeine geizhals das recht für deklassierte, gesetzt zu haben.

amoricaner schrieb am 21.07.2016

die richter haben gemutmasst.und zu gunsten der öffentlichen kassen geurteilt.

bewiesen ist die entwürdigende unterstellung

allerdings nicht.

und da sie nicht mal hinreichend erwiesen ist,

ist sie auch eine zumindest ungleichbehandlung

wenn nicht ein grundlegender verstoß gegen den artikel 1.der verfassung.

recht ist nicht immer das ,was wir gern zu recht machen wollen.wenn die richter nichts

hinreichendes und zwingndes haben was unzweifelhaft für ihre ehrverletzende annahme spricht ,ist ihr urteil zu unrecht ergangen.

amoricaner schrieb am 21.07.2016

nun das sind alles mutmassungen der richter

an denen etwas dran ist,aber man kann den sachverhalt auch anders deuten.

die beiden waren sich symphatisch und sie wird

ihm die letzten jahre erträglicher gemacht haben.

das sie sich jeder nach seinen kräften gegenseitig versorgt haben ist für jede lebensgemeinschaft selbstverständlich.

ehen sind ja grundsätzlich versorgungeehen.zwar unterschiedlicher art

und qualität,aber versorgungsansprüche sind die grundlage von ehen.niergendwo steht wer eine ehe schliesst kann dies nur wenn er noch sexuell potent oder aktiv ist und nur zum zwecke des kinderbekommens.

auch können liebesverhältnisse geistiger natur

sein die auf verstehen,erkenntnis mitgefühl ect.bestehen.seine ehe ist nicht unbedingt

nur rosarot.spätgeschlossene ehen haben auch diesen leidensanteil des täglichen sterbens.

es fand sich wohl keine andere person mehr die

bereit war dieses los für eine zeit zu teilen.

da wir aber eine soziale menschnrechtsemokratie sind,hätten die richter erkennen können,das ehen ja grundsätzlich versorgungsehen sind

und hier wohl eine ehe auch die hochalterehe

eine gewisse soziale tragig beinhaltete.zumindest wenn beide die selbe wohnung bewohnten.sie hätten dies berücksichtigen müssen und nicht von der würdeverletzenden annahme der geldgier ausgehen müssen.artikel 1 g.g.um diesem rechnung zu tragen hätten sie eine zahlung von 1.200 euro für ein jahr oder ein ganzes jehr bewilligen können.das risiko des frühen todes

nach geschlossener ehe müßte die ehefrau dann allerdings selbst tragen.ihr aber keine soziale leistung aus der versorgungspension

zu belassen ist auch nur spekulative ehrverletzung der ehefrau.soweit die richter hier nicht hinreichend nachgeforscht hatten

in bezug auf die voreheliche situation,die ja oft sehr viel länger währt als die ehe selbst.

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