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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 22.06.2011
3 K 2236/09 -

VG Minden: Mühlenkreiskliniken müssen Rundfunkgebühren nachzahlen

Gebührenschuld des Krankenhauses nach Übergang auf neue Trägerschaft nicht verjährt

Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden, dass die Mühlenkreiskliniken Rundfunkgebühren für das Bereithalten von 177 Fernsehern in Krankenzimmern des Krankenhauses Bad Oeynhausen aus der Zeit von Mai 1999 bis Juni 2006 nachzahlen muss. Eine Verjährung der Forderungen ist auch nach dem Übergang der Trägerschaft des ehemaligen Zweckverbandes "Krankenhaus Bad Oeynhausen" in die Trägerschaft der Mühlenkreiskliniken AöR nicht eingetreten.

Im zugrunde liegenden Streitfall erhob der WDR Gebühren für das Bereithalten von 177 Fernsehern in Krankenzimmern des Krankenhauses Bad Oeynhausen in der Zeit von Mai 1999 bis Juni 2006. In Bad Oeynhausen war es versäumt worden, diese Geräte rechtzeitig beim WDR anzumelden und einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu stellen. Erst nachdem das Krankenhaus am 1. Juli 2006 von der Trägerschaft des ehemaligen Zweckverbandes "Krankenhaus Bad Oeynhausen" in die Trägerschaft der Mühlenkreiskliniken AöR übergegangen war, wurde der Gerätebestand im Rahmen eines neuen Befreiungsantrages bekannt.

Forderungen des WDR nicht verjährt

Entgegen der Auffassung der klagenden Klinik entschied das Verwaltungsgericht Minden, dass die Forderung nicht, auch nicht teilweise, verjährt ist. Die Verjährungsfrist habe erst mit Kenntnis des WDR vom Vorhandensein der grundsätzlich gebührenpflichtigen Geräte zu laufen begonnen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Geräte bei einem rechtzeitigen Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden wären.

Klägerin muss für Schuld des Zweckverbandes einstehen

Das Gericht geht auch davon aus, dass die Forderung, die ursprünglich gegenüber dem alten Zweckverband bestand, auf AöR übergegangen ist. Zwischen dem Zweckverband und der Anstalt, die sich damals noch in der Gründungsphase befand, sei am 27. Juni 2006 mit Zustimmung aller Beteiligten eine Übertragungsvereinbarung geschlossen worden, nach der sämtliche Verpflichtungen des zum 30. Juni 2006 aufgelösten Zweckverbandes mit dem Tag des Entstehens der Anstalt, dem 1. Juli 2006, auf diese übertragen wurden. Deshalb müsse die Klägerin für die Schuld des Zweckverbandes einstehen. Zudem bestehe kein Anspruch auf einen Erlass der Gebührenschuld.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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