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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 08.11.2018
13 K 6684/15 -

Dieselabgasskandal: Zonenbezogenes Fahrverbot in Köln ab April 2019

Betroffen sind Diesel­kraft­fahrzeuge mit Euro-4-Motoren und älter sowie Benziner der Klassen Euro 1 und 2

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Stadt Köln ab April 2019 ein zonenbezogenes Fahrverbot einführen muss. Dies betrifft in der aktuellen Grünen Umweltzone 2012 Diesel­kraft­fahrzeuge mit Euro-4-Motoren und älter sowie Benziner der Klassen Euro 1 und 2. Ab September 2019 muss es auch Diesel­kraft­fahrzeuge der Klasse Euro 5 erfassen.

Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte die klagende Deutsche Umwelthilfe die Änderung des Luftreinhalteplans von Köln dahingehend, dass der Grenzwert für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) eingehalten wird. Sie ist der Auffassung, der Grenzwert könne nur durch eine rasche Umsetzung kurzfristig wirksamer Maßnahmen wie Fahrverbote insbesondere für schmutzige Dieselfahrzeuge eingehalten werden. Die Luftverschmutzung durch Stickoxide könne dazu führen, dass etwa Atemwegs- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen ausgelöst oder verschlimmert würden. Ziel des Luftreinhalteplans müsse es sein, den Grenzwert für Stickstoffdioxid auf Dauer einzuhalten.

Ziele des Luftreinhalteplans nicht eingehalten

Die Stadt Köln hatte das Ziel nicht erreicht. Der Jahresmittelwert 2017 lag auf dem Clevischen Ring bei 62 µg/m³, auf der Justinianstraße und der Aachener Straße/Weiden bei 50 µg/m³, auf dem Neumarkt bei 47 µg/m³ und auf der Luxemburger Straße bei 46 µg/m³.

Einführung eines zonenbezogenen Fahrverbots notwendig

Das Verwaltungsgericht Köln hat das Land NRW verpflichtet, bis zum 1. April 2019 den Luftreinhalteplan für die Stadt Köln zu ergänzen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der derzeit gültige Luftreinhalteplan von April 2012 keine ausreichenden Maßnahmen zur Verbesserung der Luftsituation vorsehe, um den Grenzwert einzuhalten. Dies gelte auch für den Entwurf einer Fortschreibung des Luftreinhalteplans, der entgegen der Ankündigung der Bezirksregierung Köln noch nicht offengelegt worden sei. Unter Berücksichtigung des Planungsermessens des beklagten Landes hat sich das Gericht darauf beschränkt, neben den bereits vorgesehenen Planungen ein zonenbezogenes Fahrverbot als Maßnahme zu benennen, die es für unverzichtbar in dem fortzuschreibenden Luftreinhalteplan hält. Angesichts der hohen Grenzwertüberschreitung im Stadtgebiet Köln sei die Einführung eines zonenbezogenen Fahrverbotes notwendig. Wegen der nach wie vor starken Gesundheitsgefährdung der Innenstadtbewohner, der Fahrradfahrer, der Fußgänger und Insassen der durchfahrenden Fahrzeuge müsse das Fahrverbot für Dieselkraftfahrzeuge einschließlich der Klasse Euro 4 sowie Benziner der Klassen Euro 1 und 2 bereits zum April 2019, für Dieselkraftfahrzeuge der Klasse Euro 5 erst zum September 2019 eingeführt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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Dokument-Nr.: 26662 Dokument-Nr. 26662

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