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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 27.01.2011
1 L 56/11.KO -

Politische Meinungsäußerungen des Bürgermeisters in Gemeindeamtsblatt ohne Bezug zur Gemeinde unzulässig

Grußwort überschreitet verfassungsrechtliche Grenzen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit eines kommunalen Amtsträgers

Ein Ortsbürgermeister darf im amtlichen Teil eines Mitteilungsblattes keine Stellungnahme zu allgemeinpolitischen Fragen abgeben, die keinen spezifischen Bezug zu seiner Gemeinde haben. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Im zugrunde liegenden Fall erschien am 24. Dezember 2010 im amtlichen Teil des Mitteilungsblatts der Verbandsgemeinde Langenlonsheim das Weihnachtsgrußwort eines Ortsbürgermeisters, das sich in breiter Form auch mit bundes- und landespolitischen Fragen befasste. Unter anderem wurde die Arbeit der Bundeskanzlerin gelobt und kritisch auf landespolitische Vorkommnisse eingegangen. Nach einer Rüge der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Bad Kreuznach und der Aufforderung, die Unzulässigkeit der Veröffentlichung in geeigneter Weise im Mitteilungsblatt bekanntzugeben, teilte der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Langenlonsheim dem Antragsteller mit, man beabsichtige entsprechend zu verfahren. Daraufhin beantragte der Ortsbürgermeister beim Verwaltungsgericht Koblenz die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, um eine solche Veröffentlichung zu verhindern.

Textliche Gestaltung des Grußwortes bringt parteipolitische Präferenz klar zum Ausdruck und verletzt Verpflichtung der Kommunen zur Wahrung der parteipolitischen Neutralität

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Es fehle vorliegend, so das Gericht, schon an einem Recht des Antragstellers, das durch die geplante Veröffentlichung der Verbandsgemeinde Langenlonsheim verletzt sein könnte. Dem Antragsteller stehe kein Unterlassungsanspruch zu, mit dem er die geplante Veröffentlichung zu dem von ihm gefertigten Weihnachtsgrußwort verhindern könne. Im Rahmen seiner Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit könne ein Ortsbürgermeister in amtlicher Funktion lediglich zu Fragen Stellung nehmen, die eine spezifische Ortsbezogenheit hätten. Er besitze kein allgemeinpolitisches Mandat. Die Veröffentlichung des Weihnachtsgrußwortes des Antragstellers habe in selbständigen Teilbereichen keinen Bezug zur Ortsgemeinde, sondern verhalte sich zu allgemein politischen Fragen der Außen-, Bundes- und Landespolitik. Von daher überschreite das Grußwort offensichtlich die verfassungsrechtlichen Grenzen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit eines kommunalen Amtsträgers. Ferner komme durch die Art der textlichen Gestaltung die parteipolitische Präferenz des Antragstellers klar zum Ausdruck, was die Verpflichtung der Kommunen zur Wahrung der parteipolitischen Neutralität verletze. Die Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim trage aber die redaktionelle Verantwortung für den amtlichen Teil des Mitteilungsblatts und habe die Veröffentlichung zugelassen. Von daher nehme sie durch die beabsichtigte Erklärung im Mitteilungsblatt, wonach das Weihnachtsgrußwort nicht auf die Ortsebene begrenzte Ereignisse und persönliche Wertungen mit parteipolitischer Prägung zum Gegenstand gehabt habe, eine eigene Aufgabe wahr. Rechte des Ortsbürgermeisters würden hierdurch nicht beeinträchtigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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Dokument-Nr.: 11018 Dokument-Nr. 11018

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