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Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 12.11.2014
1 K 2227/13 -

Hörgeschädigter Jäger darf für Jagdwaffe Schalldämpfer verwenden

VG Freiburg bejaht Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen des Schalldämpfers zur Ausübung der Jagdpflicht in Forstbetrieb

Dem Leiter eines privaten Forstbetriebs, der beruflich zur Ausübung der Jagd verpflichtet ist und der zum Schutz seines Gehörs einen Schalldämpfer für seine Jagdwaffe benötigt, ist eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen des Schalldämpfers zu erteilen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.

Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers nach dem Waffengesetz zwar erlaubnispflichtig seien und daher der Erteilung einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenscheins bedürften. Beim Kläger lägen aber die im Waffengesetz geforderten Voraussetzungen für die Erteilung, insbesondere ein waffenrechtliches Bedürfnis vor. Dabei sei der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen. Beim Kläger liege aber das erforderliche besonders anzuerkennende Interesse im Hinblick auf den Schutz seiner Gesundheit (Gehör) vor, zumal er bereits unter einem Tinnitus leide. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts habe eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu betrage der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) könne zu irreparablen Gehörschäden führen.

Gefährdung unbeteiligter Personen durch "lautloses Jagen" nicht zu erwarten

Demgegenüber seien die öffentlichen Interessen, die gegen die Erteilung von Erlaubnissen für den Erwerb/Besitz und das Führen eines Schalldämpfers sprächen, von geringerem Gewicht. Zwar hätten sich die Jagdverbände traditionell gegen die Verwendung von Schalldämpfern ausgesprochen. Auch gehe das Landeskriminalamt grundsätzlich von einem erhöhten Sicherheitsrisiko durch Schalldämpfer bei der Begehung von Straftaten aus. Im Verhältnis zur Gesamtzahl der Fälle sei die Anzahl der mit Schalldämpfern begangenen Straftaten jedoch sehr gering. Auch eine Gefährdung von nicht an der Jagd beteiligten Personen wie Wanderern durch ein „lautloses Jagen“ drohe bei der Benutzung eines Schalldämpfers für eine großkalibrige Jagdwaffe nicht, da ein Schuss mit einer solchen Waffe auch mit einem Schalldämpfer laut und deutlich vernommen werden könne.

Verwendung elektronischen Gehörsschutzes nicht möglich

Der Kläger, der ein auf beiden Ohren vorgeschädigtes Gehör habe und zudem beruflich zur Jagdausübung verpflichtet sei, könne auch nicht auf die Verwendung elektronischen Gehörsschutzes verwiesen werden. Dieser verstärke die Umgebungsgeräusche und verschließe sich im Augenblick des Schussknalls. Er könne insbesondere bei sogenanntem Nachsuchen, bei denen Wild, das nicht sogleich an der Stelle zusammenbricht, wo es getroffen wurde, aufgespürt und erlegt werden muss, nicht eingesetzt werden. Der elektronische Schalldämpfer beeinträchtige das Richtungshören. Das sei insbesondere in Situationen gefährlich, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Zudem verstecke sich angeschossenes Wild typischerweise im Dickicht. Der recht massive Gehörsschutz könne beim Eindringen in ein solches Dickicht vom Kopf gestreift werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
Ulrich schrieb am 08.12.2014

Das Urteil ist analog dem gleichlautenden Urteil in Finnland. Tenor:

Erst wenn eine Schädigung nachgewiesen ist, darf man zum Schutz vor weiteren Schädigungen einen Schalldämpfer benutzen.

Wie schön dass erst ein Schaden eintreten muß, bevor man den Schaden verhindern darf. Wenn das so weiter geht, muß erst dann bei Glätte gestreut werden, wenn sich bereits Unfälle ereignet haben.

Entweder man schützt sich VOR der Schädigung und darf das auch, oder jedweder gebrauch von Schalldämpfern wird untersagt.

Einzig sinnvoll ist da wohl die Variante a. Schutz vor Schaden, Oder?

Die Befürchtung vor dem erhöhten Sicherheitsrisiko durch Schalldämpfer bei der Begehung von Straftaten, halte ich als völligen Blödsinn. Wenn ich eine Straftat begehen wollen würde, wäre es mir ebenfalls egal, ob der Schalldämpfer Illegal angeschafft wurde. Zur Not kann man sich einen "Einwegschalldämpfer" ohne großen Aufwand selber bauen. Das Zubehör dazu beindet sich in fast jedem Hauhalt.

Wenn wir nun einmal aus Anderer Sicht das Ganze betrachten, ist er Einsatz von Schalldämpfern sogar Pflicht.

§ 7 LärmVibrationsArbSchV

Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition

(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern.

Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen:

1. Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden.

Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.

2. Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8.

Dem ist nun offensichtlich nichts mehr hinzuzufügen!

MattyRecht schrieb am 02.12.2014

Jetzt überlege mal, ein Hörgeschädigter brauche einen Schalldämpfer um sein Gehör dadurch nicht beeinträchtigen zu wollen, will man hier Verdummen das Volk oder liegen da andere Tatsachen vor um Leiser zu Töten zu wollen? Oh wie Dumm, das ein Gehörloser über die Straße geht und hört nicht das Hupen und wird überrollt, weil der Fahrer ja nicht wusste wie Taub man am Gehör so war!! Das Urteil des Verwaltungsgericht ist nicht nur damit überzogen es spricht ins leer lose, dass die: - Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers nach dem Waffengesetz zwar erlaubnispflichtig seien und daher der Erteilung einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenscheins bedürften - Ende - Wozu nun das Waffengesetz da ist ist nicht verständlich; - Kommt noch was da zu!! Weiter meinte das Verwaltungsgericht: Zitat:

DASS - Beim Kläger lägen aber die im Waffengesetz geforderten Voraussetzungen für die Erteilung, insbesondere ein waffenrechtliches Bedürfnis vor. Dabei sei der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen.

DASS: - Beim Kläger liege aber das erforderliche besonders anzuerkennende Interesse im Hinblick auf den Schutz seiner Gesundheit (Gehör) vor, zumal er bereits unter einem Tinnitus leide. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts habe eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu betrage der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) könne zu irreparablen Gehörschäden führen.

DASS, - aber liebes Verwaltungsgericht Freiburg, widerspricht nicht nur in seinem Sachstand vor, in der die Gesetzesgebung RVO schon vorliegt und repliziert da stünde, was aber hier unsubstantiiert man vorträgt, eine Gleichung feststellt, dass das Waffengesetz der letzte Blödsinn hier in Deutschland damit hervorruft! Denn es kann sich nicht Gruppen der Regierung dazu bilden von Waffenhersteller AK 4 Walter pp etc. herstellen und Verkaufen, einen angeblichen tauben noch Förster erlauben mit einem Schalldämpfer zu hantieren und die Regierung läuft jeder 2 mit ner Waffe herum und braucht sich nicht einen feuchten Dreck um das Waffengesetz stören erst so müssen, finde da müsse mal das EuGH entscheiden lassen dazu müssen! Was man hier Urteile ist Schmand ins Weltall!!

Klar der nächste ist ein blinder, der im Verkehr nicht mehr zu Recht kommt, entscheidet man da, das im Verkehr der Ampelanlagen, man nun sie alle deshalb abbauen lassen würde, genau das wäre das Chaos pur.

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