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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 08.06.2018
VG 4 K 1829/16 -

Keine Zweitwohnungssteuer bei mangelhafter Trink­wasser­versorgung

Für Nutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken muss zur Verfügung stehendes Wasser Anforderungen der Trink­wasser­verordnung entsprechen

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat entschieden, dass der Besitzer eines Gartengrundstücks mit Bungalow keine Zweitwohnungssteuer bezahlen muss, da die dortige Versorgung mit Trinkwasser wegen Überschreitung von Grenzwerten nicht gesichert ist.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall, wurde das mit einem Bungalow bebaute Gartengrundstück des Klägers über einen auf dem Grundstück liegenden Brunnen mit Wasser versorgt. Das auf dem Grundstück (privat) geförderte Wasser überschritt die Grenzwerte für Eisen, Mangan und Trübung, so dass es sich nicht um Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung handelte.

Für Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer muss Wohnung bzw. Grundstück mit Trinkwasser versorgt werden

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) stützte sein Urteil auf den Grundsatz, dass die Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer im Sinne des Zweitwohnungssteuergesetzes voraussetzt, dass die entsprechende Wohnung bzw. das Grundstück mit Trinkwasser versorgt ist. Die Eignung einer Räumlichkeit zum wenigstens vorübergehenden Wohnen setze voraus, dass das dort verfügbare Wasser für alle Zwecke genutzt werden kann, die mit dem "Wohnen" notwendigerweise verbunden sind, insbesondere also zum Trinken und Kochen. Das Trinkwasser muss den Anforderungen der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung) entsprechen. Die Trinkwasserverordnung setzt voraus, dass die dort geregelten Grenzwerte eingehalten werden, was vorliegend nicht der Fall war. Somit war auch keine Zweitwohnungssteuer zu zahlen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)/ra-online

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Dokument-Nr.: 26076 Dokument-Nr. 26076

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Kommentare (1)

 
 
Alex schrieb am 05.12.2018

Muss das dann nicht auch für die Rundfunkgebühren gelten?

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