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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.03.2007
VG 27 A 25.07;  VG 27 A 126.06 -

Auch ALG II-Bezieher mit Zuschlag zum ALG II gem. § 24 SGB II können Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung haben

Wenn der mtl. Zuschlag unterhalb der Rundfunkgebühr bleibt, gilt eine Härtefallregelung

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte in zwei Verfahren darüber zu entscheiden, ob Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II nach Bezug von Arbeitslosengeld die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen können.

Beide Kläger wurden von Arbeitslosengeld (I) zu Arbeitslosengeld II herabgestuft. Während des ersten Jahres nach der Herabstufung bezogen sie einen Zuschlag nach § 24 SGB II. Die Höhe des Zuschlags unterschritt die Höhe der Rundfunkgebühren. Anspruch auf Gebührenbefreiung haben sie nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV aber nicht. Denn danach sind Empfänger von Arbeitslosengeld II nur dann gebührenbefreit, wenn sie keinen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten.

Das Gericht hat in den beiden Verfahren den Klagen stattgegeben und den RBB dazu verpflichtet, die Kläger, bei denen die Höhe des monatlichen Zuschlags den Monatsbetrag der Rundfunkgebühr nicht erreichte, von den Rundfunkgebühren zu befreien. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die vorliegende gesetzliche Regelung, nach der Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag, ungeachtet der Höhe des Zuschlages, generell zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet seien, unterliege jedenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Betrag des Zuschlags die Höhe der Rundfunkgebühr nicht erreiche.

Denn der Betrag des Arbeitslosengeldes II ohne Zuschlag bezeichne das Existenzminimum, bei dem nach der Wertung des Gesetzgebers eine Gebührenpflicht für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen nicht mehr zumutbar sei. Liege der Zuschlag betragsmäßig unter der Rundfunkgebühr, wäre der Betroffene gezwungen, wegen der Rundfunkgebühr auf dieses Existenzminimum zurückzugreifen oder aber auf Rundfunk bzw. Fernsehen zu verzichten. Darin liege eine Ungleichbehandlung und eine Verletzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit.

Zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung sei in diesen Fällen die Härtefallregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages anzuwenden, nach der bei Vorliegen einer besonderen Härte eine Rundfunkgebührenbefreiung zu erteilen sei.

Nachtrag vom 20. Mai 2008

Die vorliegende Entscheidung wurde am 20. Mai 2008 vom Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg kassiert (Urteil v. 20.05.2008 - OVG 11 B 12.07 u.a. -).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 9/07 des VG Berlin vom 28.03.2007

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Dokument-Nr.: 4019 Dokument-Nr. 4019

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