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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21.09.2017
VG 2 K 413.16 -

DIE PARTEI: Kein falscher Rechenschafts­bericht 2014

Partei muss weder Mittel staatlicher Parteien­finanzierung zurückzahlen noch Strafzahlung leisten

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass DIE PARTEI entgegen der Annahme der Bundestags­verwaltung für das Jahr 2014 keine unrichtigen Angaben im Rechenschafts­bericht gemacht hat; sie muss daher weder Mittel der staatlichen Parteien­finanzierung zurückzahlen noch eine Strafzahlung leisten.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich DIE PARTEI gegen einen Bescheid der Bundestagsverwaltung, mit dem sie wegen Unrichtigkeiten ihres Rechenschaftsberichts 2014 u.a. zu einer Zahlung in Höhe von 383.750 Euro verpflichtet worden ist. Nach Auffassung der Bundestagsverwaltung ist dieser Rechenschaftsbericht deshalb unrichtig, weil DIE PARTEI bei den "Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit und Beteiligungen" den Betrag von 204.225,01 Euro ausweist, obwohl lediglich der Betrag von 12.350 Euro zutreffend sei. Der zwischen den Beteiligten streitige Differenzbetrag von 191.875 Euro fällt nach Auffassung der Bundestagsverwaltung nicht unter den Einnahmebegriff des Parteiengesetzes in der damaligen Fassung, da er auf dem bloßen Austausch von Geld beruhe. DIE PARTEI hatte interessierten Personen im Jahr 2014 angeboten, gegen Überweisung von 25 Euro, 55 Euro oder 105 Euro einen 20-Euro-, 50-Euro- oder 100-Eurogeldschein sowie zwei Postkarten mit Motiven der PARTEI zu erhalten. Nach dem Parteiengesetz darf die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung bei einer Partei die Summe ihrer Einnahmen nicht überschreiten (sogenannte relative Obergrenze).

Einnahmen wurden aus Unternehmenstätigkeit erzielt

Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage statt. Unter Zugrundelegung der seinerzeit geltenden Vorschriften des Parteiengesetzes handele es sich bei den der Klägerin aus dem Geldgeschäft zugeflossenen Beträgen um Einnahmen. Darunter sei jede von der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung zu verstehen. Der parteienrechtliche Einnahmebegriff sei weiter als der von der Beklagten zugrunde gelegte handelsrechtliche Ertragsbegriff. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, dem verfassungsrechtlichen Transparenzgebot und der historischen Entwicklung des parteienrechtlichen Einnahmebegriffs. Die Einnahmen habe die Klägerin auch aus einer Unternehmenstätigkeit erzielt. Der Gesetzgeber hat das Parteiengesetz zur Vermeidung von Missbrauch zwischenzeitlich dahingehend geändert, dass bei der relativen Obergrenze für die staatliche Teilfinanzierung Einnahmen der Parteien aus Unternehmenstätigkeit nur in Höhe eines positiven Saldos berücksichtigt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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