wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 27. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20.02.2024
1 L 57/24 -

Demonstration: Keine Projektion von Bildern und Videos auf Gebäudeteile der Botschaft der Russischen Föderation

Untersagung des Anstrahlens stellt nur geringfügigen Eingriff in die Meinungs- und Versammlungs­freiheit dar

Die im Rahmen einer Demonstration vor der russischen Botschaft geplante Projektion von Bildern und Videos auf Teile des Botschaftsgebäudes bleibt untersagt. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller ist ein Verein, der am 24. Februar 2024 zu einer Versammlung vor der russischen Botschaft in Berlin mit dem Thema "Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, zwei Jahre seit dem Beginn der Vollinvasion" aufgerufen hat. Dabei wollte er Bilder und Videos auf das Botschaftsgebäude projizieren. Die Polizei Berlin, die keine Bedenken gegen die Versammlung als solche äußerte, untersagte dem Verein das Anstrahlen des Gebäudes.

Würde der diplomatischen Mission verletzt

Der dagegen gerichtete Eilantrag des Antragstellers blieb erfolglos. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts beeinträchtige die geplante Projektion von Bildern und Videos auf Gebäudeteile der Botschaft die Würde der diplomatischen Mission. Nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (WÜD) treffe den Empfangsstaat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Räumlichkeiten einer diplomatischen Mission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede der Mission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird. Daraus folge zwar nicht, dass der Empfangsstaat die Mission vor der Wahrnehmbarkeit von Kritik und entsprechender Meinungsäußerungen zu schützen habe; friedliche Demonstrationen vor diplomatischen Vertretungen seien grundsätzlich zulässig. Allerdings sei das Erscheinungsbild des Botschaftsgebäudes als Repräsentanz eines Staates bei der Erfüllung diplomatischer Aufgaben essenziell. Das Anstrahlen der Botschaft mit Bildern und Videos berge die Gefahr, dass der Mission eine von ihr nicht geäußerte oder gebilligte Meinung unzutreffend zugeschrieben werde. Das verletze die Würde der Mission.

Projektion der Bildern und Videos trotzdem möglich

Dahinter müsse die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit zurückstehen. Die Unverletzlichkeit der Würde der am internationalen völkerrechtlichen Verkehr beteiligten Staaten sei unverzichtbare institutionelle Mindestvoraussetzung für das friedliche Zusammenleben der Staaten. Daher liege ihr Schutz nicht zuletzt auch im Interesse der Bundesrepublik Deutschland als Empfangsstaat der Mission. Demgegenüber stelle die Untersagung des Anstrahlens einen geringfügigen Eingriff in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit dar. Denn der Antragsteller könne wie geplant vor der Botschaft der Russischen Föderation demonstrieren. Er sei lediglich bei der Wahl des Mittels der Kundgabe beschränkt. Zudem verbleibe ihm die Möglichkeit, im öffentlichen Straßenland eine Leinwand aufzustellen, auf die er die Bilder und Videos projizieren könne. Diese könne so platziert werden, dass der Zugang zum Botschaftsgebäude nicht besonders eingeschränkt werde, ein direkter Bezug zur Botschaft der Russischen Föderation aber klar erkennbar bleibe. Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Versammlungsrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 33755 Dokument-Nr. 33755

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss33755

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH