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alle Urteile, veröffentlicht am 03.08.2017
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2017
- 5 K 841/16 -
FG zur Entnahme von Wärme aus Blockheizkraftwerk und Einkommensteuer
Nutzungsentnahmewert kann sich an den regional üblichen Preis für die Lieferung von Abwärme orientieren
Die Entnahme von Wärme unterliegt der Einkommensteuer. Der Wert der Nutzungsentnahme kann sich an dem Preis orientieren, zu dem die Klägerin Wärme an einen Dritten gegen Entgelt liefert. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
Im vorliegenden fall betreibt die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter Eheleute sind, ein Blockheizkraftwerk mit Biogasanlage mit einer Maximalleistung von 75 kWh. Verwertet zu Strom wird überwiegend die im landwirtschaftlichen Betrieb des Gesellschafters anfallende Gülle. Der Strom wird vollständig entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist.Die beim Betrieb des Blockheizkraftwerks anfallende Wärme wird zum einen zum Beheizen des Wohnhauses der Gesellschafter genutzt. Zum anderen liefert die Klägerin entgeltlich Wärme an den Cousin eines Gesellschafters zum Beheizen dessen Wohnhauses.... Lesen Sie mehr
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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017
- L 10 R 592/17 -
Schwarzarbeit und Sozialversicherung: Rentenversicherung darf Beitragsnachforderung allein auf Ermittlungsergebnisse des Zolls stützen
Rentenversicherung braucht nicht eigene Betriebsprüfung durchführen
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass sich die Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung allein auf Ermittlungsergebnisse des Zolls stützen darf, die dieser im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gewonnen hat. Die Rentenversicherung braucht nicht selbst eine weitere eigene Betriebsprüfung durchzuführen.
Im zugrunde liegenden Fall beschäftigte ein Betrieb des Baugewerbes von Anfang 2013 bis Juni 2014 einen rumänischen Staatsangehörigen, ohne ihn zur Sozialversicherung anzumelden (Stundenlohn 15 Euro). Bei einer Baustellenkontrolle durch den Zoll im Februar 2014 wurde der Arbeiter angetroffen. Der Zoll prüfte die Geschäftsunterlagen, führte eine Schadensberechnung durch und informierte die Sozialkassen.... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 02.08.2017
- 4 U 84/16 -
Berufung der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V." erfolglos
Verein hat keinen Anspruch auf das Aufstellen von Hinweisschildern für "Nudelmesse"
Die Berufung des eingetragenen Vereins "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters Deutschland" gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im zugrundeliegenden Fall begehrt der Verein mit seiner Klage, das Land Brandenburg dazu zu verurteilen, das Aufstellen von Schildern mit Hinweisen auf die wöchentlich stattfindende „Nudelmesse“ an drei Straßen am Ortseingang von Templin zu dulden. Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, dass er berechtigt sei, entsprechende Schilder aufzustellen.Zwischen den Parteien... Lesen Sie mehr
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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.06.2017
- 8 U 18/17 -
OLG zur vereinbarten Altersgrenze im Dienstvertrag
Altersgrenze von 60 Jahren kann als Kündigungsgrund vereinbart werden
Eine Regelung im Dienstvertrag, wonach der Geschäftsführer einer GmbH beim Erreichen eines Alters von 60 Jahren ordentlich gekündigt werden kann, verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn ihm nach dem Ausscheiden eine betriebliche Altersversorgung zusteht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Im vorliegenden Fall war der im März1955 geborene Kläger seit 2005 als Vorsitzender der Geschäftsführung für die Beklagte tätig. Die Beklagte ist ein Werkstoffhersteller mit dem Sitz im Märkischen Kreis. Der von den Parteien vereinbarte Dienstvertrag war bis zum 31.08.2018 befristet. Er sah in § 7 Abs. 3 eine Regelung vor, nach welcher beide Vertragsparteien den Vertrag beim Eintritt... Lesen Sie mehr
Landgericht München I, Urteil vom 12.06.2017
- 31 S 2137/17 -
Waschanlagenbetreiber haftet nicht für Beschädigung eines Pkw aufgrund Unvereinbarkeit eines serienmäßigen Bauteils mit Waschanlagentechnik
Waschanlagenbetreiber muss nicht über jede theoretische Gefahr aufgrund Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Waschanlagentechnik aufklären
Ein Waschanlagenbetreiber haftet nicht für die Beschädigung eines Pkw aufgrund der serienmäßigen Ausstattung, wenn er die Unvereinbarkeit der Waschanlagentechnik mit der Serienausstattung des Fahrzeugs nicht kannte oder kennen musste. Er muss auch nicht über jede nur theoretische Gefährdung aufgrund der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Waschanlagentechnik aufklären. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Audi Q5 durch eine Waschanlage beschädigt. Ein Sachverständiger stellte im Nachhinein fest, dass am Fahrzeug serienmäßig eine Stelle existiere, die einen ungestörten Borstenverlauf nicht garantiere. Die Fahrzeughalterin warf dem Waschanlagenbetreiber eine Aufklärungspflichtverletzung vor und erhob daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Ihrer... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.05.2017
- VIII ZR 31/17 -
BGH: Neben Grundmiete geschuldeter Zuschlag für Schönheitsreparaturen nicht zu beanstanden
Zuschlag ist Bestandteil der Miete
Ist laut dem Mietvertrag über eine Wohnung neben der Grundmiete und der Betriebskostenvorauszahlungen auch ein Zuschlag für Schönheitsreparaturen geschuldet, ist dies nicht zu beanstanden. Der Zuschlag ist Bestandteil der Miete und stellt einen bloßen Hinweis auf die interne Kalkulation des Vermieters dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Laut einem Mietvertrag vom Oktober 2015 über eine Wohnung schuldeten die Mieter neben der "Grundmiete" und einer Betriebskostenvorauszahlung auch einen monatlichen "Zuschlag Schönheitsreparaturen" in Höhe von fast 80 EUR. Die Mieter hielten diesen Zuschlag für unzulässig und klagten gegen die Vermieterin auf Rückzahlung des Zuschlags für... Lesen Sie mehr