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Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.05.2017
VIII ZR 31/17 -

BGH: Neben Grundmiete geschuldeter Zuschlag für Schön­heits­reparaturen nicht zu beanstanden

Zuschlag ist Bestandteil der Miete

Ist laut dem Mietvertrag über eine Wohnung neben der Grundmiete und der Betriebs­kosten­voraus­zahlungen auch ein Zuschlag für Schön­heits­reparaturen geschuldet, ist dies nicht zu beanstanden. Der Zuschlag ist Bestandteil der Miete und stellt einen bloßen Hinweis auf die interne Kalkulation des Vermieters dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Laut einem Mietvertrag vom Oktober 2015 über eine Wohnung schuldeten die Mieter neben der "Grundmiete" und einer Betriebskostenvorauszahlung auch einen monatlichen "Zuschlag Schönheitsreparaturen" in Höhe von fast 80 EUR. Die Mieter hielten diesen Zuschlag für unzulässig und klagten gegen die Vermieterin auf Rückzahlung des Zuschlags für die Monate November 2015 bis März 2016. Während das Amtsgericht Rostock der Klage noch stattgab, wies sie das Landgericht Rostock ab. Dagegen richtete sich die Revision der Mieter.

Kein Anspruch auf Rückzahlung des Zuschlags für Schönheitsreparaturen

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Mieter zurück. Der Zuschlag für Schönheitsreparaturen sei nicht zu beanstanden. Eine Kontrolle auf ihre inhaltliche Angemessenheit komme gemäß § 307 Abs. 3 BGB nicht in Betracht, da der Zuschlag ein Entgelt für die Hauptleistungspflicht des Vermieters darstelle, die in der Gebrauchsgewährungs- und Gebrauchserhaltungspflicht liege.

Zuschlag ist Bestandteil der Miete

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe die Ausweisung eines Zuschlags für Schönheitsreparaturen für das Mietverhältnis rechtlich keine Bedeutung und stelle beide Mietvertragsparteien nicht anders, als wenn sogleich eine um diesen Zuschlag höhere Grundmiete ausgewiesen wäre. In beiden Fällen habe der Mieter den Gesamtbetrag zu entrichten und zwar unabhängig davon, ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich entstehen. Es handele sich daher um einen bloßen Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Rostock, Urteil vom 28.06.2016
    [Aktenzeichen: 48 C 68/16]
  • Landgericht Rostock, Urteil vom 12.01.2017
    [Aktenzeichen: 1 S 121/16]

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

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