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Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.05.2017
- VIII ZR 31/17 -
BGH: Neben Grundmiete geschuldeter Zuschlag für Schönheitsreparaturen nicht zu beanstanden
Zuschlag ist Bestandteil der Miete
Ist laut dem Mietvertrag über eine Wohnung neben der Grundmiete und der Betriebskostenvorauszahlungen auch ein Zuschlag für Schönheitsreparaturen geschuldet, ist dies nicht zu beanstanden. Der Zuschlag ist Bestandteil der Miete und stellt einen bloßen Hinweis auf die interne Kalkulation des Vermieters dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Laut einem Mietvertrag vom Oktober 2015 über eine Wohnung schuldeten die Mieter neben der "Grundmiete" und einer Betriebskostenvorauszahlung auch einen monatlichen "Zuschlag Schönheitsreparaturen" in Höhe von fast 80 EUR. Die Mieter hielten diesen
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Zuschlags für Schönheitsreparaturen
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Mieter zurück. Der
Zuschlag ist Bestandteil der Miete
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe die Ausweisung eines Zuschlags für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Rostock, Urteil vom 28.06.2016
[Aktenzeichen: 48 C 68/16] - Landgericht Rostock, Urteil vom 12.01.2017
[Aktenzeichen: 1 S 121/16]
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Dokument-Nr. 24642
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