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Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 22.09.2014
- 5 A 91/14 u.a. -
Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Italien rechtmäßig
Asylbewerber kann sich europäischen Staat führ Durchführung des Asylverfahrens nicht aussuchen
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat entschieden, dass die Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Italien dann rechtmäßig ist, wenn dort eine ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens gewährleistet ist und keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der überstellten Asylbewerber zu erwarten ist. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass sich Asylbewerber grundsätzlich nicht den europäischen Staat aussuchen könnten, in dem das Asylverfahren durchgeführt werden soll.
Die aus Somalia stammenden Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens leben derzeit in Osnabrück und wenden sich gegen ihre von der Beklagten verfügte
Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Asylbegehrens ergibt sich aus Dublin-II-Verordnung
Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies die Klagen ab und führte zur Begründung aus, dass ein
Gericht verneint zu erwartende systemischer Mängel bei Asylverfahren in Italien
In Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) könnten sich
Keine europarechtlich normierte Pflicht zur Gewährung finanzieller Hilfen nach Abschluss des Asylverfahrens
Die Kläger könnten auch nicht geltend machen, dass sie nach dem Abschluss des Asylverfahrens in
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online
- VGH: Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Italien
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28.02.2014
[Aktenzeichen: 13a B 13.30295]) - Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien rechtmäßig
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014
[Aktenzeichen: 10 A 10656/13.OVG]) - Asylbewerbern droht in Italien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014
[Aktenzeichen: 1 A 21/12.A])
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Dokument-Nr. 18878
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