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Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 21.01.2014
S 9 KR 2546/12 -

Hautstraffungs­operation nach massiver Gewichtsabnahme: Leistungspflicht der Krankenkasse nur bei medizinischer Operations­notwendigkeit

Bei medizinischer Indikation muss die gesetzliche Krankenkasse eine Hautstraffungs­operation bezahlen

Wer nach einer deutlichen Gewichtsabnahme mit einem erheblichen Hautüberschuss zu kämpfen hat, kann die Kosten für eine Hautstraffungs­operation von der Krankenkasse nur verlangen, wenn eine medizinische Notwendigkeit für eine Bauch­decken­straffung vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim hervor.

Die nunmehr 38-jährige Klägerin unterzog sich im Jahre 2011 wegen massiven Übergewichts einer Magenverkleinerungsoperation (Magenbypass). Nachdem sie in der Folgezeit ihr Gewicht von 105 kg auf unter 60 kg verringert hatte, beantragte sie Anfang 2012 bei ihrer Krankenkasse Leistungen für die Durchführung einer Hautstraffungsoperation. Sie verwies auf eine generelle Haut- bzw. Weichteilerschlaffung mit erheblichem Hautüberschuss infolge der Gewichtsabnahme. Im Bereich der entstandenen Hautfalten komme es auch angesichts einer bei ihr bestehenden Neurodermitis zu Hautentzündungen; darüber hinaus fühle sie sich entstellt, was zu psychischen Problemen führe.

Die Krankenversicherung lehnte die Kostenübernahme zunächst insgesamt ab, da die Neurodermitis u. a. mit Salben behandelbar sei und die Hauterschlaffung durch Kleidung verdeckt werden könne.

Im gerichtlichen Verfahren erkannte die beklagte Krankenkasse die Notwendigkeit einer Bauchdeckenstraffung an. Am 21.01.2014 wurde sie vom Sozialgericht Mannheim verurteilt, zusätzlich auch eine Hautstraffungsoperation im Bereich der Oberschenkel durchzuführen. Zwar zählten ärztliche Maßnahmen, die auf ästhetischen Gründen oder psychischen Folgeproblemen einer nicht dem gängigen Schönheitsideal entsprechenden Gestaltung des Körpers beruhten, grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Auch liege der Sonderfall einer Entstellung nicht vor. Jedoch bestehe bei der Klägerin eine zwingende medizinische Indikation zur Durchführung einer Hautstraffungsoperation an den Oberschenkeln. Denn die Oberschenkel rieben wegen des erheblichen Hautüberschusses beim Gehen ständig aneinander, so dass aufgrund der generalisierten Neurodermitis Hautreizungen entstünden. Zur Therapie der Neurodermitis sei daher eine operative Beseitigung des Hautüberschusses erforderlich.

Krankenkasse hat Berufung eingelegt

Die Krankenkasse hat Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim eingelegt. Die Berufung ist beim Landessozialgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen L 11 KR 831/14 anhängig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2014
Quelle: ra-online, Sozialgericht Mannheim (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 20403 Dokument-Nr. 20403

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Kommentare (6)

 
 
Armin schrieb am 13.08.2015

Eine Entscheidung die zeigt, dass das Rechtsmittel für eine Behörde eingeschränkt werden sollte ...

Dr. Anette Oberhauser schrieb am 20.01.2015

Das SG Mannheim befasst sich mit der Problematik der Übernahme von Operationskosten im Hinblick auf eine Haustraffung nach erheblichen Gewichtsreduktion in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die infolge der Reduzierung des Körpergewichts entstandenen Hautlappenüberschüsse im Bauchbereich im Sinne einer sogenannten „Fettschürze“ können schon nicht als behandlungsbedürftige Krankheit bewertet werden, wenn damit keine körperliche Fehlfunktion verbunden sind. Wenn eine psychische Belastung durch die erschlaffte Haut geltend macht, vermag dies im Regelfall einen operativen Eingriff ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist derartigen Belastungen nicht mit chirurgischen Eingriffen in eine an sich gesunde Körpersubstanz, sondern mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu begegnen. Im Ausnahmefall besteht bei einer Entstellung einen Kostenübernahmepflicht der Krankenkasse. Um eine Entstellung annehmen zu können, genügt nicht jede körperliche Anormalität. Vielmehr muss es sich objektiv um eine erhebliche Auffälligkeit handeln, die naheliegende Reaktionen der Mitmenschen wie Neugier oder Betroffenheit und damit zugleich erwarten lässt, dass der Betroffene ständig viele Blicke auf sich zieht, zum Objekt besonderer Beachtung anderer wird und sich deshalb aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückzuziehen und zu vereinsamen droht, so dass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefährdet ist. Die im Sozialrecht und Medizinrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Anette Oberhauser in Nürnberg kann sie in allen Fragen des Krankenversicherungsrechts und des sonstigen Sozialrechts kompetent beraten und vertreten.

Loser schrieb am 30.12.2014

Erst Essen wie ein Weltmeister und dann soll die Kasse Zahlen??

Feistner antwortete am 05.01.2015

Sind solch hirnbefreite Kommentare nicht rührend?

Übergewicht hat nicht zwangsweise mit natürlichem Überkonsum von Lebensmitteln zu tun sondern kann verschiedene Ursachen haben. Wenn Sie sich schon zur Abgabe eines Kommentares hinreisen lassen, dann doch bitte qualifiziert.

nasowas antwortete am 05.01.2015

Übergewicht, welches durch eine Magenverkleinerung behoben wird, hat natürlich mit dem Überkonsum von Lebensmitteln zu tun. Mit was denn sonst?

gibtsdochgarnicht antwortete am 12.08.2015

Immer diese Diskussionen. Bei einem Alkoholiker wird doch auch nicht gemault, wenn er die Therapie gezahlt kriegt, oder!?

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