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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.10.2014
4 A 586/13 -

Taxen müssen einheitliche Farbe haben

Einheitliche Farbgebung von Taxen soll jederzeitige und leichte Unterscheidung von übrigen Fahrzeugen im Straßenverkehr gewährleisten

Das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass für Taxiunternehmer die Verpflichtung zur einheitlichen Farbgebung von Taxen besteht. Das Gericht wies damit den Antrag einer Taxiunternehmerin, die Berufung gegen das gleichlautende Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig zuzulassen, ab.

Taxiunternehmer sind, sofern sie keine Ausnahmegenehmigung besitzen, verpflichtet, ihr Fahrzeug mit einem hell-elfenbeinfarbenen Anstrich zu versehen. Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Taxiunternehmerin gegen diese Verpflichtung geklagt. Sie machte geltend, dass in ihre Berufsausübungsfreiheit unzulässig eingegriffen werde. Darüber hinaus hatte sie sich darauf berufen, dass in anderen Bundesländern eine solche Verpflichtung nicht bestehe.

Mit einheitlicher Farbgebung verbundene Belastung überschreite nicht Zumutbarkeitsgrenze für Taxiunternehmer

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die einheitliche Farbgebung von Taxen eine jederzeitige und leichte Unterscheidung von den übrigen Fahrzeugen im Straßenverkehr gewährleisten solle. Die einheitliche Farbgebung diene auch der leichten Erkennbarkeit, wenn Taxen straßenverkehrsrechtliche Sonderregelungen in Anspruch nehmen würden. Die für den Taxiunternehmer damit verbundene Belastung überschreite nicht die Zumutbarkeitsgrenze, zumal in der Praxis auch das Anbringen einer in der vorgeschriebenen Farbe gehaltene und ohne weiteres wieder entfernbare Folie gestattet werde. Der beklagten Stadt Leipzig könne auch keine Ungleichbehandlung vorgeworfen werden, weil in drei anderen Bundesländern die Farbgebung für Taxen freigegeben worden sei. Eine Ungleichbehandlung hätte nur dann vorgelegen, wenn die beklagte Stadt einen wesentlichen gleichen Sachverhalt anders behandelt hätte. Dass in drei anderen Bundesländern eine Freigabe erfolgt sei, ändere nichts daran, dass der beklagten Stadt kein ungleiches Verwaltungshandeln vorgeworfen werden könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2014
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 19104 Dokument-Nr. 19104

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