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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.10.2014
- 4 A 586/13 -
Taxen müssen einheitliche Farbe haben
Einheitliche Farbgebung von Taxen soll jederzeitige und leichte Unterscheidung von übrigen Fahrzeugen im Straßenverkehr gewährleisten
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass für Taxiunternehmer die Verpflichtung zur einheitlichen Farbgebung von Taxen besteht. Das Gericht wies damit den Antrag einer Taxiunternehmerin, die Berufung gegen das gleichlautende Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig zuzulassen, ab.
Taxiunternehmer sind, sofern sie keine Ausnahmegenehmigung besitzen, verpflichtet, ihr Fahrzeug mit einem hell-elfenbeinfarbenen Anstrich zu versehen. Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Taxiunternehmerin gegen diese Verpflichtung geklagt. Sie machte geltend, dass in ihre Berufsausübungsfreiheit unzulässig eingegriffen werde. Darüber hinaus hatte sie sich darauf berufen, dass in anderen Bundesländern eine solche Verpflichtung nicht bestehe.
Mit einheitlicher Farbgebung verbundene Belastung überschreite nicht Zumutbarkeitsgrenze für Taxiunternehmer
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die einheitliche Farbgebung von Taxen eine jederzeitige und leichte Unterscheidung von den übrigen Fahrzeugen im Straßenverkehr gewährleisten solle. Die einheitliche Farbgebung diene auch der leichten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2014
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 19104
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