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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 23.03.2017
- S 2 AS 7218/13 -
Jobcenter muss Miete für Zimmer im Elternhaus nicht übernehmen
Ernstliche Zahlungsverpflichtung des Kindes nicht ausreichend plausibel dargelegt
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft durch den SGB II-Träger nicht besteht, wenn unter Familienangehörigen ein Mietvertrag mit entsprechender Mietzinsregelung nur abgeschlossen wurde, um den Mietzins wiederum vom Jobcenter als Kosten der Unterkunft erhalten zu können.
Im zugrunde liegenden Streitfall lebte die Klägerin in ihrem Elternhaus. Für die Nutzung ihres Zimmers verlangen die Eltern nach Mietvertragsabschluss eine monatliche
SG verneint Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft durch Jobcenter
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Es sei nicht glaubhaft, dass Eltern anlässlich der Rückkehr des eigenen Kindes vorhandenen Wohnraum im eigenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2017
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
- Umzug ohne Einwilligung des Jobcenters: Keine Übernahme bei höheren Mietkosten
(Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 05.06.2012
[Aktenzeichen: S 7 AS 2485/09]) - Jobcenter muss nicht für Mietrückstände aufkommen
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2013
[Aktenzeichen: L 2 AS 842/13 ER-B])
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Dokument-Nr. 24711
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