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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 30.11.2017
- S 52 AS 4265/17 -
Hartz-IV: Entscheidungsfreiheit junger Erwachsener bei Umzugsvorhaben gestärkt
SG zur Umzugszusicherung des Jobcenters bei unter 25 Jahre alten Leistungsempfänger
Ist ein junger Erwachsener einmal von zu Hause ausgezogen, dann ist die Kontrolle des Jobcenters bei weiteren Umzügen beschränkt. Eine erneute Genehmigung für einen Auszug von zu Hause ist dann nicht mehr erforderlich. Dies hat das Sozialgericht Dresden entschieden.
Im vorliegenden Verfahren hatte der 22 Jahre alte Kläger bereits alleinstehend Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") bezogen. Er zog nach Dresden und war zunächst obdachlos. Daraufhin kam er kurz bei seinem Vater unter. Als er einen Vollzeitjob gefunden hatte, meldete er sich vom Arbeitslosengeld II-Bezug ab und mietete ein WG-Zimmer für 300 € warm. Schon nach wenigen Tagen erhielt er die Kündigung des Arbeitsvertrages und stellte wieder einen Antrag auf Arbeitslosengeld II. Das
Zusicherung des Jobcenters nur bei erstmaligem Auszug aus dem Elternhaus nötig
Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben. Zwar erhalten unter 25 Jahre alte
Keine Einholungspflicht der Zusicherung bei Umzug während bestehendem Arbeitsverhältnis
Die Klage war auch aus einem anderen Grunde erfolgreich: Der Kläger hatte sich vor dem
§ 22 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II):
Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem
1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der
§ 20 Abs. 3 SGB II:
Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2017
Quelle: Sozialgericht Dresden/ ra-online
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Dokument-Nr. 25238
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