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Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 04.04.2013
- S 20 AS 1118/13 ER -
Verweigerung von "Hartz IV" wegen Nichtnutzung der Krippenbetreuung bis zum dritten Geburtstag des Kindes verfassungswidrig
Sozialgericht stärkt Rechte alleinerziehender Studenten
Das Jobcenter kann Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") nicht mit dem Argument verweigern, eine Studentin müsse ihr Kind nach dem 1. Geburtstag in der Kita betreuen lassen und ihr Studium fortsetzen. Dies entschied das Sozialgericht Dresden.
Die 32-jährige Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls studiert in Dresden. Sie ist alleinerziehende Mutter. Die beiden Mädchen sind 6 Jahre bzw. 1 Jahr und 7 Monate alt. Zur Betreuung ihrer Kinder hat sie sich nach der Geburt ihres zweiten Kindes vom
Vom Studium beurlaubte Studenten können "Hartz IV" beziehen
Dem hiergegen erhobenen Eilantrag hat das Sozialgericht Dresden stattgegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können Studenten "Hartz IV" beziehen, wenn sie vom
Studenten dürfen in vergleichbarer Situation nicht schlechter behandelt werden als Arbeitslose
Ein "Arbeitshinweis" des Jobcenters Dresden, auf dem die Ablehnung der Leistungen beruhte, ist verfassungswidrig. Das Grundgesetz schützt die Entscheidungsfreiheit der Eltern, ob sie ihre Kinder selbst betreuen oder in eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2013
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online
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Dokument-Nr. 15611
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