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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.08.2007
2 A 10294/07.OVG -

Altersgrenze für Beamtung durfte von 45 auf 40 Jahren herabgesetzt werden

Übernahme einer Lehrerin in das Beamtenverhältnis scheitert an Höchstaltersgrenze

Ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis darf nach rheinland-pfälzischem Landesrecht unter Hinweis auf die Überschreitung der insoweit geltenden Altersgrenze abgelehnt werden. Hierdurch werden die Arbeitsleistung des Beamten einerseits und die mit der Verbeamtung verbundenen künftigen Pensionslasten andererseits in ein sachgerechtes Verhältnis gebracht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin beantragte nach Abschluss ihres Referendariats ihre Verbeamtung als Lehrerin im Land Rheinland-Pfalz. Zur Begründung führte sie aus, zu dessen Beginn habe die Altersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis bei 45 Jahren gelegen; sie sei erst nachfolgend auf die Vollendung des 40. Lebensjahres abgesenkt worden. Die Anstellungsbehörde beschäftigte die Klägerin als Angestellte, lehnte aber die Übernahme in das Beamtenverhältnis wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze ab. Die bei dem Verwaltungsgericht erhobene Klage war erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte hingegen die ablehnende Entscheidung der Anstellungsbehörde als ermessensfehlerfrei.

Kein schützenswertes Vertrauen

Die Entscheidung über die Verbeamtung eines Bewerbers liege im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Er sei berechtigt, die Übernahme in das Beamtenverhältnis davon abhängig zu machen, dass der Bewerber eine bestimmte Höchstaltersgrenze nicht überschreite, um so ein angemessenes Verhältnis von zu erwartender Arbeitsleistung einerseits und Ansprüchen auf Versorgung während des Ruhestands andererseits sicherzustellen. Die Festlegung einer Altersgrenze widerspreche daher auch nicht dem Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder dem Grundgesetz. Der Umstand, dass das Höchstalter während des Referendardienstes der Klägerin vom 45. auf das 40. Lebensjahr abgesenkt worden sei, habe den Dienstherrn nicht daran gehindert, sich ihr gegenüber auf die neue Altersgrenze zu berufen. Ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin habe nicht bestanden, denn das Referendariat und sein positiver Abschluss seien sachlich unabhängig von einer zeitlich nachfolgenden Übernahme in ein Beamtenverhältnis.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2007
Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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