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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2017
18 A 1040/16 und 18 A 1197/16 -

Haftung von Flüchtlingsbürgen beschränkt

Aufnahmeordnung sieht keine Erstattungspflicht für Aufwendungen im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit vor

Das Ober­verwaltungs­gericht hat die Heranziehungs­bescheide für zwei Flüchtlingsbürgen aufgehoben, soweit damit die Erstattung von Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung verlangt wurde.

Den Verfahren lagen folgende Sachverhalte zugrunde: In einem Fall (18 A 1040/16) hatte sich der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger syrischer Herkunft, im Juli 2014 durch zwei formularmäßige Erklärungen (Verpflichtungserklärungen) gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh verpflichtet, u.a. die Kosten für den Lebensunterhalt seines Bruders und dessen Ehefrau zu tragen, die beide syrische Staatsangehörige sind.

In einem zweiten Fall (18 A 1197/16) hatte ein türkischer Staatsangehöriger eine dementsprechende Verpflichtung im Mai 2014 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Leverkusen für zwei syrische Staatsangehörige übernommen.

Jobcenter verlangt Erstattung entstandener Kosten durch Flüchtlingsbürgen

In beiden Fällen gewährte das zuständige Jobcenter den Flüchtlingen nach Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II in Höhe von rund 5.200 Euro bzw. 3.400 Euro und verlangte sodann die Erstattung der entstandenen Kosten von den Flüchtlingsbürgen. In diesen Kosten waren sowohl Regelsatzleistungen als auch Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung (850 Euro bzw. 1.000 Euro) enthalten.

Haftung der Bürgen bezieht sich in vorliegenden Fällen nicht auf alle Unterhaltskosten

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hob die Heranziehungsbescheide auf und führte zur Begründung aus, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar grundsätzlich geklärt sei, dass der Flüchtlingsbürge für die Lebensunterhaltskosten auch nach Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haften könne. Diese Haftung beziehe sich in den zu entscheidenden Fällen aber nicht auf alle Unterhaltskosten, zu denen grundsätzlich auch Kosten im Krankheits- und Pflegefall zählten. Die Aufnahme der Flüchtlinge und die Verpflichtungserklärung der Bürgen seien hier auf der Grundlage der damaligen Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 26. September 2013 erfolgt. Dieser Erlass habe zwar die Haftung nicht auf die bis zur Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entstandenen Kosten beschränkt. Er habe aber wegen des auch öffentlichen Interesses an der Aufnahme syrischer Flüchtlinge eine Erstattungspflicht für Aufwendungen im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit nicht vorgesehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Vorinstanz:
  • Vorinstanz zu 18 A 1040/16: VG Minden, Urteil vom 13.04.2016 - 7 K 2764/15 - Vorinstanz zu 18 A 1197/16 VG Köln, Urteil vom 19.04.2016 - 5 K 79/16 -
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Dokument-Nr.: 15368 Dokument-Nr. 15368

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