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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2006
OVG 1 S 143.06 -

Demonstrationen in Halbe laufen wie geplant ab

Beschwerde der Rechten erfolglos

Das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Anmelders der Versammlung unter dem Motto "Ruhm und Ehre dem deutschen Frontsoldaten und den europäischen Freiwilligen" gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) zurückgewiesen.

Die vom dortigen Polizeipräsidium ausgesprochene räumliche Beschränkung auf den Bahnhofsvorplatz und dessen nähere Umgebung in Halbe ist danach nicht zu beanstanden. Damit dürfen die Veranstalter keine Auftaktkundgebung im Bereich der Lindenstraße abhalten und sich auch nicht für eine Zwischenkundgebung und Kranzniederlegungen zum Vorplatz der Kriegsgräberstätte begeben. Die für die gleiche Zeit vom Aktionsbündnis gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit unter dem Motto "Tag der Demokraten" in der Lindenstraße in Halbe geplante Versammlung kann somit ebenfalls stattfinden.

Der 1. Senat hat seine Entscheidung zusammenfassend wie folgt begründet: Obwohl die Versammlung unter dem Motto "Ruhm und Ehre dem deutschen Frontsoldaten und den europäischen Freiwilligen" zu einem früheren Zeitpunkt angemeldet worden sei, haben sich die Veranstalter nicht durchsetzen können, weil die für denselben Ort und dieselbe Zeit später angemeldete Versammlung des Aktionsbündnisses keine reine Verhinderungsveranstaltung sei. Die Versammlungsbehörde habe die konkurrierenden Interessen der beiden Versammlungen sachgerecht abgewogen und der Versammlung des Aktionsbündnisses den Vorrang an dem konkreten Versammlungsort im Bereich der Lindenstraße einräumen dürfen.

Das erst am 31. Oktober 2006 in Kraft getretene Gräberstätten-Versammlungsgesetz des Landes Brandenburg spielte bei der Entscheidung des Gerichts keine Rolle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/06 des OVG Berlin-Brandenburg vom 16.11.2006

Aktuelle Urteile aus dem Versammlungsrecht

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Dokument-Nr.: 3359 Dokument-Nr. 3359

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