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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 06.04.2017
- 15 U 92/16 -
Berichterstattung über vermutetes "Verhältnis" von Carolin Kebekus und Serdar Somuncu zulässig
Klage gegen Online Magazin www.koelnreporter.de abgewiesen
Das Online Magazin www.koelnreporter.de durfte über ein vermutetes "Verhältnis" der Kabarettistin Carolin Kebekus mit dem Kabarettisten Serdar Somuncu berichten. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln und wies damit eine Klage von Carolin Kebekus gegen das Online Magazin mit dem Ziel, entsprechende Veröffentlichungen zu unterlassen, ab.
Die Besonderheit des zugrunde liegenden Falles lag darin, dass das Oberlandesgericht für den Rechtsstreit prozessual davon auszugehen hatte, dass Carolin Kebekus und Serdar Somuncu sogar miteinander verheiratet sind. Ob das wirklich der Fall ist, war in dem Zivilrechtsstreit nicht endgültig zu klären. Der Beklagte habe aber in der Berufungsinstanz so viele Anhaltspunkte für eine Ehe zwischen den Kabarettisten vorgetragen, dass das einfache Bestreiten der Klägerin, sie sei jedenfalls nicht seit 2012 mit Herrn Somuncu verheiratet, nicht mehr ausreichend gewesen sei. So ergäben sich aus öffentlich einsehbaren Informationen Anhaltspunkte für eine Ehe. Prozessual sei daher die Ehe der Kabarettisten als unstreitig zu behandeln. Anders als im Strafrecht darf ein Gericht im Zivilrecht den Sachverhalt nicht von Amts wegen weiter aufzuklären versuchen.
Berichte über wahre Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre zulässig
Das Bestehen der Ehe als unstreitig vorausgesetzt, sei die
Medien dürfen grundsätzlich nicht folgenlos über bloße "Gerüchte" berichten
Das Oberlandesgericht hat in der Entscheidung aber auch deutlich gemacht, dass Medien nicht folgenlos über bloße "Gerüchte" berichten dürfen. Die Einzelfallentscheidung sei davon geprägt, dass der Beklagte mit diesem "Gerücht" - auch wenn er dies zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (wohl) nicht gewusst habe - eine wahre Tatsache aus der Sozialsphäre behauptet habe. Eine wahre Tatsachenbehauptung aus der Sozialsphäre könne aber nicht deswegen verboten werden, weil die Wahrheit dem Äußernden zum Äußerungszeitpunkt nicht bewusst sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
- Landgericht Köln, Urteil vom 18.05.2016
[Aktenzeichen: 28 O 417/15]
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Dokument-Nr. 24091
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