wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 15.10.2012
12 U 819/11 -

Provozieren einer Kollision führt zu hälftigem Mitverschulden an Verkehrsunfall

Provokation durch Behinderung am Vorbeifahren

Hindert ein Fußgänger einen Motorradfahrer daran vorbeizufahren, so provoziert er damit eine Kollision. Kommt es zu einem Unfall, so haftet der Fußgänger zur Hälfte für den Schaden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es auf einem Feldweg zu einer Kollision zwischen einem Fußgänger und einem Motorrad. Der offenkundig verärgerte Fußgänger stand mitten auf dem Weg und drohte mit der Faust dem Motorradfahrer. Dieser versuchte, um jeden Ärger zu vermeiden, auf dem etwa 2,40 m schmalen Weg an den Fußgänger in einem Abstand von ca. 65 cm vorbeizufahren. Dieser machte jedoch einen Schritt in Richtung des Motorrads, um das Vorbeifahren zu verhindern. Dabei kam es zur Kollision. Der Fußgänger verlangte aufgrund der erlittenen Verletzungen am Schienbein und an den Rippen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht Koblenz gab der Klage zum Teil statt, da der Fußgänger den Unfall zu 2/3 mit zu verschulden habe. Dagegen richtete sich seine Berufung.

Berufungsgericht kürzte Mitverschuldensanteil des Fußgängers auf 50 %

Das Oberlandesgericht Koblenz bewertete den Mitverschuldensanteil beider Parteien als gleichwertig an. Daher habe der Fußgänger die Unfallfolgen zur Hälfte selber tragen müssen. Denn dieser habe sich nicht nur dem Motorradfahrer in den Weg gestellt. Er habe vielmehr durch den Schritt nach vorne ein Vorbeifahren verhindern wollen. Dadurch habe er die Kollision provoziert.

Motorradfahrer haftete ebenfalls zur Hälfte

Der Motorradfahrer habe ebenfalls zur Hälfte haften müssen, so das Oberlandesgericht weiter. Denn ein umsichtiger Fahrer hätte angehalten und abgewartet, ob ihm der Weg freigemacht werde. Der Motorradfahrer hätte erkennen müssen, dass im Falle eines Positionswechsels des Fußgängers eine Kollision drohte. Dennoch habe er versucht vorbeizufahren.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil vom 03.06.2011
    [Aktenzeichen: 5 O 72/07]

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15878 Dokument-Nr. 15878

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15878

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?