wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 11.12.2006
12 U 1184/04 -

Fußgänger erhält keinen Schadensersatz bei Überqueren der Fahrbahn trotz "roter" Ampel

Betriebsgefahr des Autos tritt zurück

Wenn ein Passant bei roter Fußgängerampel eine mehrspurige Straße überquert, hat er bei einem Unfall keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden.

Im Fall wollte ein Fußgänger (Kläger) eine Straße mit mehreren Fahrspuren überqueren. Die Fußgängerampel zeigte noch auf "rot", als er losging. Auf der Straße wurde er von einem Autofahrer (Beklagter) erfasst. Der Fußgänger erlitt an seiner rechten Körperseite Verletzungen. Der Fußgänger meint, er müsse sich wegen der roten Ampel ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen und verlangt aufgrund einer Haftungsquote von 50:50 ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000,- EUR sowie Schadensersatz (ca. 1.700,- EUR) und wegen verletzungsbedingt verlängerter Studienzeit 5.700,- EUR Verdienstausfall.

Das Oberlandesgericht hat - wie schon zuvor das Landgericht Mainz - die Klage des Fußgängers als unbegründet erachtet.

Es stünde fest, dass der Kläger den Unfall selbst verschuldet habe (§ 254 BGB). Die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges trete hier zurück. Auch die Aussage des Klägers, er habe auf die auf gelb umgeschaltete Fahrzeugampel selbst gesehen, weil er links neben der Ampel gestanden habe, half ihm nicht. Das wäre hier zwar technisch möglich gewesen, jedoch war das Gericht der Ansicht, dass diese Behauptung des Klägers unglaubhaft sei.

Werbung

der Leitsatz

Ein grobes Verschulden des Fußgängers, der bei Schaltung der Fußgängerampel auf rot ungeachtet eines herannahenden Fahrzeugs die mehrspurige Straße überqueren wollte, lässt auch die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zurücktreten, wenn diesem kein Verschulden an dem anschließenden Fußgängerunfall nachzuweisen ist. Ein Zeugnis vom Hörensagen ist zwar verwertbar, jedoch ist der Beweiswert solcher Angaben, die nur mittelbar Schlüsse auf das eigentliche Geschehen zulassen, jedenfalls wesentlich geringer als der Beweiswert der Aussage einer Beweisperson, die über eigene unmittelbare Wahrnehmungen zum Kerngeschehen berichten kann. Bekundungen von Zeugen und Parteien, die Jahre nach einem Unfallgeschehen gemacht haben, verlieren an Aussagekraft für die Beweisführung im Strengbeweisverfahren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2007
Quelle: ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4018 Dokument-Nr. 4018

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil4018

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung