wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 27. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.12.2012
I-18 W 42/12 -

Kein Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens des gesetzlichen Vertreters einer Partei vor Gericht

Wortlaut des § 141 Abs. 3 ZPO erlaubt nur Ordnungsgeld gegen die nicht erschienene Partei

Ist eine Partei eines Rechtstreits eine juristische Person und hat das Gericht das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters dieser Partei angeordnet, so kann im Falle des Nichterscheinens des gesetzlichen Vertreters nur ein Ordnungsgeld gegen die juristische Person verhängt werden. Eine Festsetzung des Ordnungsgelds gegen den nicht erschienen gesetzlichen Vertreter ist unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ordnete das Landgericht Siegen im Rahmen eines Zivilprozesses das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten an. Bei der Beklagten handelte es sich um eine juristische Person. Zum Verhandlungstermin erschien jedoch nicht der Geschäftsführer, sondern eine andere Person. Daraufhin verhängte das Landgericht gegenüber dem Geschäftsführer ein Ordnungsgeld. Dagegen setzte sich dieser mit einer Beschwerde zur Wehr.

Verhängung des Ordnungsgelds gegen Geschäftsführer war unzulässig

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Geschäftsführers. Zwar haben die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgelds vorgelegen. Das Landgericht habe dieses aber nicht gegenüber dem Geschäftsführer festsetzen dürfen.

Ordnungsgeld durfte festgesetzt werden

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts haben die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes grundsätzlich vorgelegen (§ 141 Abs. 3 ZPO), da der Geschäftsführer trotz Anordnung des persönlichen Erbscheinens und persönlicher Ladung nicht erschienen ist.

Festsetzung durfte nur gegenüber der juristischen Person erfolgen

Die Festsetzung des Ordnungsgeldes hätte jedoch nach Auffassung des Gerichts nur gegenüber der Partei selbst, also der juristischen Person, erfolgen müssen. Es begründet seine Auffassung damit, dass die Vorschrift des § 141 Abs. 3 ZPO nach seinem Wortlaut nur die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Partei und nicht gegen ihren gesetzlichen Vertreter erlaube. Eine Anwendung der Vorschrift über den Wortlaut hinaus, sei unzulässig. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei, die damit verbundene Pflicht zur Prozessförderung nur die Partei selbst treffe und nicht den gesetzlichen Vertreter. Des Weiteren sei nicht außer Acht zu lassen, dass eine juristische Person durch das gegen sie verhängte Ordnungsgeld belastet wird und insoweit die Möglichkeit besteht ihren gesetzlichen Vertreter zur Rechenschaft ziehen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Gesellschaftsrecht | Zivilprozessrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 1545
NJW 2013, 1545

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15945 Dokument-Nr. 15945

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss15945

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH