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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.12.2019
- 8 U 86/18 -
Kein Anspruch auf Verdienstausfall bei Aufnahme eines offensichtlich vernachlässigten Babys
Verzicht auf Berufstätigkeit erfolgte zur intensiven Nähe und Fürsorge des Kindes und nicht wegen der Erkrankung des Kindes
Nimmt eine Pflegemutter ein offensichtlich vernachlässigtes Baby einer Minderjährigen auf und nutzt drei Jahre Erziehungsurlaub, kann sie nicht von den behandelnden Ärzten wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers Verdienstausfall für diese Zeit verlangen. Die Berufstätigkeit wurde nicht wegen der Erkrankung aufgegeben, sondern um dem Kind intensive Nähe und Fürsorge zukommen zu lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wurde von einer in den ersten Wochen der Schwangerschaft Alkohol konsumierenden Minderjährigen geboren. Durch Vermittlung des Jugendamtes kam er in die Pflege der Klägerin und ihres Ehemanns, die ihn schließlich adoptierten. Die ärztliche Behandlung erfolgte zunächst durch die Beklagten, die u.a. Medikamente wegen ADHS verschrieben. Die Pflegeeltern stellten den Kläger später in einer FAS (Fetales Alkoholsyndrom)-Ambulanz vor. Es wurde ein partielles fetales Alkoholsyndrom diagnostiziert.
Adoptivmutter macht Verdienstausfall in Höhe von knapp 150.000 Euro geltend
Der Kläger warf den Beklagten vor, das Vorliegen eines fetalen Alkoholsyndroms nicht diagnostiziert zu haben. Die klagende Adoptivmutter begehrte von den Beklagten
Beklagte kann nicht wegen Behandlungsfehlern haftbar gemacht werden
Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Die Beklagten hafteten dem Kläger nicht, stellte das Oberlandesgericht fest. Es sei kein
Kein Anspruch auf Verdienstausfall
Die Adoptivmutter könne auch nicht Ersatz des Verdienstausfalls verlangen. Sie sei zwar berechtigt, aus dem Behandlungsvertrag den Mehraufwand für die Pflege und Versorgung des durch die Behandlung geschädigten Kindes als eigenen Schaden geltend zu machen. Hier verlange die Pflegemutter indes nicht vermehrten Pflege- und Unterhaltsaufwand, sondern
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28240
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