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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.08.2019
2 Ss-OWi 438/19 -

Airbnb: Geldbußen wegen unerlaubter Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung rechtskräftig

Vermietung der Wohnung verstößt gegen Ferien­wohnungs­satzung

Die Vermietung einer Wohnung ohne Genehmigung zur Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung - über die Plattform "Airbnb" - verstößt gegen das Hessische Wohnungs­aufsichts­gesetz. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und bestätigte wegen entsprechender Verstöße hiergegen verhängte Geldbußen von in Höhe von 6.000 Euro.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte die Betroffene mit Urteil vom 30. November 2018 zur Zahlung von Geldbußen in Höhe von insgesamt 6.000 Euro verurteilt. Das Gericht verwies darauf, dass die Betroffenen durch die Vermietung der Wohnung gegen die auf Grundlage des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes von der Stadt Frankfurt am Main erlassene Ferienwohnungssatzung verstoßen hätten. Gemäß dieser Satzung könnten Bußgelder bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Bei der Bemessung der Höhe der Geldbußen sei u.a. zu berücksichtigen, dass die Bußgelder die durch die unrechtmäßige Vermietung erlangten Mieteinnahmen übersteigen.

OLG erklärt Rechtsbeschwerde für unbegründet

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwarf die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde als unbegründet. Die angefochtene Entscheidung weise keine Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf.

Erläuterungen:

§ 12 a Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz - Ferienwohnungen

(1) 1 Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten können durch Satzung, deren Geltungsdauer fünf Jahre nicht überschreiten darf, bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Wohnraum nur mit Genehmigung zur

1.wiederholten, nach Tagen oder Wochen bemessenen entgeltlichen Überlassung als Ferienwohnung oder

2.Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen,

genutzt werden darf. 2 Die Satzung muss Vorgaben enthalten, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt wird. 3 Die Satzung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, insbesondere für die kurzzeitige Zwischennutzung der Wohnung bei Abwesenheit der Bewohnerin oder des Bewohners, die kurzzeitige Zwischennutzung eines geringen Teils der selbstgenutzten Wohnung und den Bestandsschutz bereits genehmigter Ferienwohnungen.

(2) Angespannte Wohnungsmärkte liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

13 [1] Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. [...]

5. Wohnraum ohne eine aufgrund einer Satzung nach § 12 a erforderliche Genehmigung zu den dort genannten Zwecken überlässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. [...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.11.2018
    [Aktenzeichen: 946 OWi 752 Js 52335/18]
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Dokument-Nr.: 27768 Dokument-Nr. 27768

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Kommentare (4)

 
 
Mindfuck911 schrieb am 26.08.2019

Nachtrag:

Ach ja das Beste kommt noch... Hotelbetreibern ist dieses Gebahren weiterhin erlaubt oder was?! Alles klar *lach* Na wenn da mal keine Lobby dahintersteckt.

Vor allem der Betrag soll als Warnung für Nachahmer dienen. Wie sieht es denn mit Nachahmern aus wie Vergewaltigungen etc. Was bekommen die meisten nochmal? 2 Jahre auf Bewährung?!

Armes Deutschland ...

Mindfuck911 schrieb am 26.08.2019

Was soll denn der Blödsinn?! Das Gericht verurteilt in einer freien Marktwirtschaft dieses Recht auszuüben und dann noch über zwei Instanzen? Ist dieser Hirnriss überhaupt EU-konform?

Sollen die Leute dann auf der Straße schlafen wenn Wohnungsknappheit herrscht? Die Knappheit eines Gutes regelt den Preis wird an allen Universitäten von BWL Professoren gelehrt und Juristen kippen jetzt diesen Grundsatz?! Ich habe das Gefühl das ich hier irgendwas falsch verstanden habe, oder?

Besten Gruß

Krzysztof Szymczak schrieb am 22.08.2019

Guten Tag,

wo sind die hacken?

Der Beitrag ist vom heute 22.08.2019 aber das Urteil ist vom 28.08.2019

Geht noch?

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.08.2019

- 2 Ss-OWi 438/19 -

Airbnb: Geldbußen wegen unerlaubter Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung rechtskräftig

Grüß

Christoph

Alexzandr Nixzkopfski antwortete am 23.08.2019

Die Hacken sind im Baumarkt zu finden in Gartenabteilung. Nächste Woche gibt es 2 zum Preis von 2 - letzte Preis gut!

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