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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.07.2023
- 11 U 33/23 -
Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung bei erkennbaren Unebenheiten im Außenbereich der Terrasse einer Gaststätte
Kein Anspruch auf Schadensersatz bei erkennbarer Gefahr
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass der Besucher einer im Außenbereich einer Gaststätte liegenden Terrasse, deren Belag einen rustikalen, mediterranen Eindruck vermittelt, nicht mit einer vollständig ebenen Fläche rechnen kann. Der Gastwirt sei nicht verpflichtet, einen gänzlich gefahrfreien Zustand der Terrasse herzustellen. Gäste müssten ihren Gang den erkennbaren Bedingungen der Örtlichkeiten anpassen.
Der Kläger besuchte am frühen Abend im Sommer 2021 an einem sonnigen und hellen Tag mit seiner Lebensgefährtin die
OLG: Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beklagte habe grundsätzlich nur die Vorkehrungen zu treffen gehabt, die nach den berechtigten Sicherheitserwartungen der Besucher zur Abwehr von Gefahren erforderlich gewesen seien. Diesen Anforderungen habe der Beklagte hier genügt. Er sei nicht verpflichtet gewesen, „einen schlechthin gefahrenfreien Zustand der Terrassenfläche herzustellen“, sondern habe nur solchen Gefahren entgegenwirken müssen, auf die sich der Benutzer nicht einzustellen vermag. Dabei könne grundsätzlich von den Gästen verlangt werden, dass sie sich den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Verkehrsfläche so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbiete.
Besucher hätte auf Unebenheiten Rücksicht nehmen müssen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33112
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