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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2007
- I-3 Wx 98/07 -
Eigentümergemeinschaft: Nutzung des Dachbodens als "Hobbyraum"
Bauliche Veränderungen sind nicht erlaubt
Wird einem Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung die ausschließliche Nutzung des Dachbodens zugewiesen, so ist er nicht zwingend darauf beschränkt, diesen lediglich als Abstellraum zu verwenden. Die gelegentliche Nutzung zu Wohnzwecken, beispielsweise als Hobbyraum oder als Gästezimmer, ist durchaus möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Im zugrunde liegende Fall hatte die Eigentümerin mit Zustimmung der anderen Eigentümer eine Wohnungstür am Eingang zum
Diese "Nutzungsausweitung" wollten die anderen Eigentümer jedoch nicht tolerieren. Müssen sie aber, entschieden die Richter vom Oberlandesgericht Düsseldorf.
Gelegentliche Nutzung zu Wohnzwecken
Werde einem Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung "die ausschließliche Nutzung des Dachbodens" zugewiesen, so schließt dies eine gelegentliche Benutzung zu Wohnzwecken ("Hobbynutzung") nicht von vornherein aus, führte das Gericht aus. Ein WC und ein Handwaschbecken stellen zwar Ausstattungsmerkmale dar, die bei der Ausübung von Freizeitbeschäftigungen einen gewissen Komfort bedeuten, aber nicht stets auf die Vorbereitung einer (umfassenden) Wohnnutzung hinweisen und deshalb bei einem Verbot derselben nicht zwingend zu entfernen seien.
Dachfenstereinbau stellt bauliche Veränderung dar
Der Einbau eines weiteren Dachfensters, das großflächiger als das daneben befindliche angelegt ist, bedarf – weil schon mit Blick auf den erhöhten Instandhaltungsaufwand der Dachfläche und künftiges Streitpotential hinsichtlich der Einstandspflicht im Falle vom Schäden nachteilig – als
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1. Wird einem Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung "die ausschließliche Nutzung des Dachbodens" zugewiesen, so schließt dies eine gelegentliche Benutzung zu Wohnzwecken ("Hobbynutzung") nicht von vornherein aus.
2. Ein WC und ein Handwaschbecken stellen Ausstattungsmerkmale dar, die bei der Ausübung von Freizeitbeschäftigungen einen gewissen Komfort bedeuten, nicht stets auf die Vorbereitung einer (umfassenden) Wohnnutzung hinweisen und deshalb bei einem Verbot derselben nicht zwingend zu entfernen sind.
3. Der Einbau eines weiteren Dachfensters, das großflächiger als das daneben befindliche angelegt ist, bedarf - weil schon mit Blick auf den erhöhten Instandhaltungsaufwand der Dachfläche und künftiges Streitpotential hinsichtlich der Einstandspflicht im Falle vom Schäden nachteilig - als bauliche Veränderung der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2008
Quelle: ra-online
- Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2007
[Aktenzeichen: 19 T 236/06]
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Dokument-Nr. 6683
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