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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 04.10.2012
- 12 U 39/12 -
Winterdienstvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichem Charakter
Vorschriften des Werkvertragsrechts finden daher Anwendung
Der Winterdienstvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichen Elementen. Daher sind die Vorschriften zum Werkvertragsrecht anzuwenden. Dies geht aus einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die zu zahlende Vergütung wegen der Leistung des Winterdienstes. Dabei kam es vor allem auf die rechtliche Zuordnung des Winterdienstvertrages als
Anwendung des Werkvertragsrechts bei einem Winterdienstvertrag
Das Brandenburgische Oberlandesgericht bewertete den
Werkvertragliche Elemente standen im Vordergrund
Es sei zu berücksichtigen gewesen, so das Oberlandesgericht weiter, dass bei einem Vertrag zur Vornahme des Winterdienstes nicht nur die Reinigungshandlung und die Überwachung der Wetterlage zu leisten sei. Vielmehr seien die vertraglich benannten Flächen von Schnee und Eis freizuhalten. Diese Aufgabe habe die Reinigungsfirma hier selbständig erbracht. Sie habe daher nicht weisungsgebunden gehandelt. Ebenso sei die Vergütung nicht nach der aufgewendeten Zeit berechnet worden, sondern nach Leistung. Dienstvertragliche Elemente haben somit nicht vorgelegen. Zudem nehme die Vereinbarung eines monatlichen Pauschalpreises dem Vertrag nicht zwangsläufig den Charakter eines Werkvertrags.
Vereinbarung einer Nachbesserungspflicht sprach für Werkvertrag
Weiterhin habe eine Regelung des Winterdienstvertrages nach Ansicht der Richter ebenso für das Vorliegen eines Werkvertrags gesprochen. Nach der Vorschrift war der Auftragnehmer verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich nachzubessern. Eine solche Nachbesserungspflicht sei jedoch ein typischer Bestandteil eines Werkvertrags. Demgegenüber gewähre das Dienstvertragsrecht grundsätzlich kein Nacherfüllungsanspruch.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Jahrgang: 2012, Seite: 1558 GE 2012, 1558 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 275 ZMR 2013, 275
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Dokument-Nr. 15790
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