Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 17.02.2021
- 2 S 26/20 -
Wer mit der Gemeinde einen Jagdpachtvertrag schließt, muss "jagdpachtfähig" sein
Voraussetzungen für Pachtvertrag zweier Jäger nicht erfüllt
Ein Jagdpachtvertrag über ein Jagdrevier ist nur dann wirksam, wenn der Jäger bei Beginn der Pachtzeit bereits drei Jahre einen Jagdschein besitzt. Schließen sich mehrere Jäger zusammen und sind nicht alle in diesem Sinne "jagdpachtfähig", so ist der gesamte Pachtvertrag nichtig. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden. Haben die Jagdpächter ihrerseits bereits sog. Begehungsscheine an andere Jäger ausgegeben, so müssen die dafür entrichteten Beträge zurückerstattet werden.
Zwei Pfälzer Jäger hatten 2017 von einer Gemeinde im Pfälzerwald ein Jagdgebiet gepachtet. Einer der beiden Männer besaß aber bei Beginn der Pachtzeit seinen Jagdschein weniger als drei Jahre und war damit nicht "jagdpachtfähig" im Sinne des Jagdgesetzes. Die Untere Jagdbehörde teilte deshalb mit, dass sie den
Rückzahlung von Begehungsschein
Nach Ansicht der Berufungskammer ist der mit der westpfälzischen Gemeinde geschlossene Jagdpachtvertrag insgesamt nichtig. Das Jagdgesetz verlange, dass bei allen Mitpächtern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Pacht erfüllt seien. Denn eine Teilnichtigkeit eines Jagdpachtvertrages sei, so die Kammer, dem Jagdgesetz fremd. Selbst wenn der Landesjagdverband und die Untere Jagdbehörde die Jagdpachtfähigkeit zuvor bestätigt hätten, helfe dies nicht weiter. Denn eine behördliche Auskunft könne eine gesetzliche Vorgabe nicht ersetzen. Da die beiden Jäger damit selbst über kein wirksames Recht an dem Jagdrevier verfügten, konnten sie dem Jagdfreund aus der Westpfalz auch kein wirksames Begehungsrecht übertragen. Sie wurden deshalb zur Rückzahlung der für den Begehungsschein geleisteten Zahlung verurteilt.
Keine Anspruch auf Vergütung für Wildfleisch und den sog. Trophäenwert
Allerdings kann der Westpfälzer nach dem Urteil nicht die volle Summe zurückverlangen; er muss sich einen Betrag anteilig für die Zeit anrechnen lassen, in der es ihm möglich war, den Begehungsschein zu nutzen. Schließlich war ihm in dieser Zeit sogar gelungen, einen "doppelseitigen Kronenhirsch 2. Klasse" zu erlegen. Soweit die beiden Pächter versucht hatten, dadurch ihre Zahlungsverpflichtung noch weiter zu drücken, konnten sie allerdings nicht durchdringen. Etwaige Forderungen für das Wildfleisch und den sog. Trophäenwert des Kronenhirsches stünden allenfalls der Gemeinde zu, so die Kammer.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2021
Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/aw)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 30037
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil30037
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.