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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.12.2009
L 2 R 20/08 -

Verweisung eines nicht mehr erwerbsfähigen Bauschlosser-Facharbeiters auf Tätigkeit als Schlossmacher zumutbar

Erwerbsminderungsrente muss bei gesundheitlich zumutbarer Arbeit nicht gewährt werden

Ein als Bauschlosser nicht mehr erwerbsfähiger Facharbeiter kann auf die Tätigkeit eines Schlossmachers verwiesen werden, so dass ihm keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren ist. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Rentenversicherungsträger einem 1960 geborenen Kläger, einem gelernten Bauschlosser, trotz gesundheitlichen Unvermögens zur weiteren Ausübung der Schlossertätigkeit die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit versagt, weil er auf die ihm zumutbare Tätigkeit als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen verwiesen werden könne.

Alternativ-Tätigkeit auch in sozialer Hinsicht zumutbar

Ebenso wie die hiergegen gerichtete Klage hatte auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Zwar kommt für vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte ein Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit noch in Betracht. Der Kläger sei jedoch gesundheitlich noch in der Lage, die einem Facharbeiter zumutbare Tätigkeit eines Schlossmachers zu verrichten. Dem Anforderungs- und Belastungsprofil dieser Tätigkeit, wie es sich aus der Einvernahme zweier berufskundlicher Sachverständiger durch das Gericht ergebe, sei der Kläger unter Berücksichtigung des Ergebnisses der medizinischen Begutachtungen gewachsen. Die Tätigkeit sei einem Facharbeiter auch in sozialer Hinsicht zumutbar. Nach der Bekundung der berufskundlichen Sachverständigen werde die Tätigkeit eines Schlossmachers, der nicht bloß ganz einfache Schlösser montiert, als Anlerntätigkeit entlohnt. Sie könne vom Kläger als gelerntem Bauschlosser nach einer Anlernzeit von maximal drei Monaten vollwertig verrichtet werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2010
Quelle: ra-online, LSG Rheinland-Pfalz

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Dokument-Nr.: 9624 Dokument-Nr. 9624

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