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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.09.2017
- L 16 KR 284/17 -
Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Borreliose-Behandlung in Türkei
Krankenkasse muss nicht für Gesundheitstourismus aufkommen
Eine Borreliose ist in Deutschland gut behandelbar. Es ist daher nicht erforderlich extra zu Ärzten in die Türkei zu reisen. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein 40-jähiger, türkischstämmiger Mann, der vor vielen Jahren von einer Zecke gebissen wurde, geklagt. Kurz vor Weihnachten 2014 reiste er in die
Kläger begründet Behandlung in Türkei mit erfolgloser Schmerzbehandlung im Inland
Hiergegen brachte der Kläger vor, dass die Ärzte in Deutschland keinen Rat mehr zu seinen Schmerzen gehabt und ihm eine psychiatrische Behandlung empfohlen hätten. Erst durch die Behandlung in der
LSG: Ärzteaufsuchen nur in unmittelbarer Wohnortnähe nicht ausreichend
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Eine Kostenerstattung sei grundsätzlich nur möglich für Behandlungen, die im Inland nicht leistbar seien oder für Notfälle. Eine Borreliose könne in Deutschland jedoch gut behandelt werden. Der Kläger sei auch keinesfalls in Deutschland erfolglos austherapiert, da er bisher nur Ärzte in seiner unmittelbaren Wohnortnähe aufgesucht und keinerlei Fachärzte konsultiert habe. Lediglich der subjektive Erfolg einer nicht näher spezifizierten Behandlung könne keinen Anspruch auf Kostenerstattung auslösen. Ferner liege bei einer geplanten Behandlung auch kein medizinischer Notfall vor.
Vorherige Antragstellung Grundvoraussetzung für Leistungsgewährung
Die vorherige Antragstellung bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ ra-online
- Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 19.04.2017
[Aktenzeichen: S 62 KR 368/15]
- EuGH zum Anspruch auf Krankenhausbehandlung im EU-Ausland
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 09.10.2014
[Aktenzeichen: C-268/13]) - Keine Erstattung der Kosten für Antibiotika-augmentierte Thermoeradikation bei Borreliose durch gesetzliche Krankenversicherung
(Sozialgericht München, Urteil vom 26.10.2022
[Aktenzeichen: S 59 KR 650/22])
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Dokument-Nr. 24955
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