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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 06.06.2013
Text des Liedes "Geschwür am After" auf der CD "Adolf Hitler lebt" erfüllt Tatbestand der Volksverhetzung
Landgericht Osnabrück verurteilt 43-jährigen Meppener wegen Volksverhetzung und Leugnung des Holocausts zur Geldstrafe
Der Text des Liedes "Geschwür am After" auf der CD "Adolf Hitler lebt" der Band "Gigi und die braunen Stadtmusikanten" erfüllt den Straftatbestand der Volksverhetzung, weil der Holocaust geleugnet wird. Dies entschied das Landgericht Osnabrück.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In dem Lied "Geschwür am After" auf der CD "Adolf Hitler lebt" heißt es u.a. "Geschmierte Historikerkommissionen (...) haben die Geschichte auf den neuesten Stand der Lüge gebracht"; zudem ist die Rede von "Massenmord" und von "Bildern von Schienen und vom Eingangstor". Damit habe der 43-jährige Angeklagte aus Meppen zweifelsfrei den Holocaust geleugnet.
Angeklagter hätte bei Einsetzen seiner geistigen Kenntnisse Unrecht der Tat erkennen können
Der Angeklagte habe wegen des eindeutigen Wortlauts auch nicht davon ausgehen dürfen, dass seine Texte nicht strafbar seien. Trotz des Gutachtens einer Hamburger Rechtsanwältin, die eine Straffreiheit des Textes bestätigt hatte, habe der Angeklagte bei Einsetzen seiner geistigen Kenntnisse das Unrecht der Tat erkennen können. Wegen der Vermeidbarkeit dieses Verbotsirrtums sei der Angeklagte auch schuldig, die Strafe aber zu mildern.
Lieder "Dönerkiller" und "Bis nach Istanbul" erfüllen Tatbestand der Volksverhetzung nicht
Hingegen erfüllen nach Ansicht des Landgerichts die Lieder "Dönerkiller" und "Bis nach Istanbul" nicht den Straftatbestand der
Landgericht verurteilt Angeklagten zu Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro
Der Angeklagte selbst hatte hingegen auf Freispruch plädiert. Die Staatsanwaltschaft forderte in ihrem Plädoyer wegen der drei Lieder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten wegen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2013
Quelle: Landgericht Osnabrück/ra-online
- Kein Verbot des Zeigens von Mohammed-Karikaturen
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 16.08.2012
[Aktenzeichen: VG 1 L 217.12]) - Versammlung, die im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Holocaust-Gedenktag die Straffreiheit der Volksverhetzung fordert, kann verboten werden
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.01.2006
[Aktenzeichen: 11 ME 20/06]) - Verurteilung eines Rechtsanwaltes wegen Volksverhetzung
(Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 10.05.2006
[Aktenzeichen: 2 St Olg Ss 13/06])
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Dokument-Nr. 16016
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