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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 24.03.2014
1 Ss 170/13 -

Musiktitel "Geschwür am After" auf der CD "Adolf Hitler lebt!" erfüllt Tatbestand der Volksverhetzung

Liedtext stellen Leugnung des unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Holocaust dar

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat eine Entscheidung des Landgerichts Osnabrück bestätigt, mit der das Gericht einen Musiker aus dem Emsland wegen Volksverhetzung und Leugnung des Holocausts zu einer Geldstrafe verurteilt hatte.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Musiker aus dem Emsland zunächst vom Amtsgericht Meppen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, die auf seine Berufung vom Landgericht Osnabrück in eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro umgewandelt wurde. Der Verurteilte hatte auf einer CD mit dem Titel "Adolf Hitler lebt!" drei Lieder mit den Titeln "Döner-Killer", "Bis nach Istanbul" und "Geschwür am After" veröffentlicht. Während das Amtsgericht davon ausging, dass alle drei Lieder den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllten, sah das Landgericht allein bei dem Titel "Geschwür am After" den Tatbestand verwirklicht und reduzierte deshalb das Strafmaß.

Liedtext leugnet im Kern das gegen die jüdische Bevölkerung gerichtete Massenvernichtungsunrecht

Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte jetzt die Verurteilung. Zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass der vom Verurteilten als Mitbegründer und Sänger eines Musikprojekts erstellte und über einen Dritten in dem Album "Adolf Hitler lebt!" unter dem Titel "Geschwür am After" vertriebene Liedtext eine Leugnung des unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Holocaust darstelle. Zur Überzeugung des Gerichts sei der Liedtext zweifelsfrei eindeutiger Natur und leugne im Kern das gegen die jüdische Bevölkerung gerichtete Massenvernichtungsunrecht. Die Annahme des Verurteilten, ein unvoreingenommener und verständiger Durchschnittsleser oder -hörer könne den Text anders verstehen, sei wirklichkeitsfern.

Verurteilter hätte volksverhetzenden Charakter der Liedtexte leicht selbst erkennen können

Der vor der Veröffentlichung des Textes eingeholte Rat einer Rechtsanwältin führe nicht dazu, dass das Handeln straffrei bleibe. Zwar habe die Rechtsanwältin dem Verurteilten bestätigt, dass der Text nicht den Tatbestand der Volksverhetzung erfülle, der Verurteilte habe aber darauf nicht vertrauen dürfen. Er habe bei nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht selbst erkennen können, dass der Text des hier zu beurteilenden Liedes vom durchschnittlichen Publikum als Leugnung des Völkermordes verstanden werde und somit strafrechtliche Relevanz beinhalte, so das Gericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 17955 Dokument-Nr. 17955

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Kommentare (1)

 
 
Bad Cat No1 schrieb am 01.04.2014

Ob dem OLG Oldenburg mit dieser Urteilsbegründung der große Wurf gelungen ist... Ich halte die Urteilsbegründung aus grundsätzlichen Erwägungen heraus für unzureichend, wenn nicht gar gefährlich. Muss ich mich - bei eigenen Zweifel an der Rechtmäßigkeit - jetzt bei mindestens zwei Rechtsanwälten absichern, oder drei, oder darf ich sofort beim OLG Oldenburg ein Gutachten einfordern? Was ist denn unter "mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen" zu verstehen, wenn selbst eine Vorinstanz eine dem OLG abweichende Rechtsantwort gegeben hat?

So sehr ich die Verurteilung von D. G. persönlich begrüße, so ratlos lässt mich die dünne Begründung zurück und ich hoffe, dass es zukünftig keine Kollateralschäden zu beklagen gibt.

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