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Landgericht Koblenz, Urteil vom 31.08.2023
- 3 O 294/22 -
Landgericht Koblenz: Kein Schmerzensgeld nach Sturz in Hotel
Deliktische Sorgfaltspflichten verlangen keine absolute Sicherheit
Verstößt der Betreiber eines Hotels gegen die Verkehrssicherungspflicht, wenn die Treppe zu den Gästezimmern nur einen Handlauf besitzt und die einzelnen Treppenstufen mit Teppichflicken belegt sind? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu beantworten.
Der Beklagte betreibt in einem Moselort ein Hotel, in welchem die Klägerin mit ihrem Ehemann im Juni 2020 einen siebentägigen Aufenthalt gebucht hatten. Das Zimmer der Klägerin befand sich im zweiten Stock und war über eine
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Nach informatorischer Anhörung der Klägerin und Durchführung der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass dem Beklagten eine
Treppe sowie Teppichflicken nicht kausal für den Sturz verantwortlich
Weiterhin sei die Klägerin aufgerufen sich auch selbst zu schützen, und zwar vor allem dadurch, dass sie auf erkennbare Gefahrenquellen durch eigene Sorgfaltsanstrengungen reagiert. Dabei muss vor Gefahren, die mit Händen zu greifen sind, nicht einmal gewarnt werden, weil die Gefahrenquelle vor sich selbst warnt. Die Treppe war der Klägerin aufgrund ihres bereits seit zwei Tagen andauernden Aufenthalts bekannt, sodass sie sich auf die vermeintliche Gefahrenlage einstellen konnte. Abschließend sei die streitgegenständliche Treppe sowie die Teppichflicken nicht kausal für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2023
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33364
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