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Landgericht Coburg, Urteil vom 22.02.2005
22 O 313/04 -

Zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer zahlungsunfähig gewordenen GmbH, wenn die Gesellschaft erhaltenes Baugeld zweckwidrig verwendet hat

Ein Geschäftsführer kann sich nicht immer hinter der von ihm geleiteten Kapitalgesellschaft verstecken. Mitunter muss er sich auch persönlich verantworten. So drohen Geld- und Haftstrafen, wenn er bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH den Insolvenzantrag verspätet stellt. Aber auch für Verfehlungen der Gesellschaft hat er u. U. selbst gerade zu stehen.

Diese bittere Erfahrung machte jetzt die Geschäftsführerin einer insolvent gewordenen Bauträger-GmbH vor dem Landgericht Coburg. Sie wurde zur Zahlung von über 65.000 € an drei ehemalige Subunternehmer der Gesellschaft verurteilt. Die GmbH hatte von Häuslebauern nach dem jeweiligen Baufortschritt geleistete Zahlungen nicht an die von ihr beauftragten Handwerker weitergeleitet, sondern anderweitig verbraucht.

Sachverhalt:

Die spätere Beklagte war Geschäftsführerin einer auf die Errichtung schlüsselfertiger Häuser spezialisierten GmbH. Aber die in der Baubranche seit langem dauernde Krise machte auch vor der Gesellschaft keinen Halt. Sie wurde zahlungsunfähig und das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Viele für die GmbH tätig gewesene Handwerksfirmen blieben auf ihre Rechnungen sitzen, u. a. auch die drei Kläger. Allerdings hatte die Gesellschaft von ihren Kunden, bei denen die Kläger ihre Handwerkskunst gezeigt hatten, bereits Zahlungen von über 350.000 € erhalten. Hierfür hatten die Bauherren allesamt Bankdarlehen aufgenommen. Diese waren durch Grundschulden an den zu bebauenden Grundstücken abgesichert. Es habe sich deshalb um Baugeld im Sinne des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen (GSB) gehandelt, argumentierten die klagenden Unternehmer. Die Gesellschaft hätte mit dem Geld der Häuslebauer ihre Lohnforderungen befriedigen müssen, was sie nicht getan habe. Für diesen Verstoß müsse die Geschäftsführerin persönlich einstehen. Die Beklagte verteidigte sich damit, von der Finanzierung der Bauvorhaben durch grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen nichts gewusst zu haben.

Gerichtsentscheidung:

Mit diesem Einwand drang sie beim Landgericht Coburg nicht durch. Nach durchgeführter Beweisaufnahme bejahte das Gericht einen Verstoß gegen das GSB. Die GmbH habe von ihren Kunden durch Grundschulden gesicherte Geldbeträge erhalten. Hiermit hätten die Baukosten bestritten werden müssen. Es habe sich daher um Baugeld gehandelt, was der Gesellschaft auch bekannt gewesen sei. Sie hätte es an die an den Bauvorhaben beteiligten Handwerker zur Befriedigung ihrer Lohnforderungen weiterleiten müssen, so auch an die Kläger. Dies habe die Beklagte als Vertreterin der GmbH schuldhaft unterlassen. Die von den Kunden ausgereichten Baugelder seien nicht mehr vorhanden und zweckwidrig verwendet worden. Nachdem die GmbH zahlungsunfähig geworden sei, müsse die Beklagte als deren Geschäftsführerin für die noch offenen Handwerkerforderungen gerade stehen.

Zunächst wollte sich die Beklagte mit dem Urteil nicht abfinden. Sie nahm aber die beim Oberlandesgericht Bamberg eingelegte Berufung später wieder zurück.

Fazit:

Mit dem Amt des Geschäftsführers einer GmbH werden auch Pflichten übernommen, für deren Einhaltung man persönlich verantwortlich ist.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung Nr. 247 des LG Coburg vom 24.06.2005

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