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Landgericht Coburg, Urteil vom 11.11.2009
13 O 184/09 -

LG Coburg zu den Voraussetzungen für angemessene Schmerzensgeldforderungen

Zwei Wochen nach Unfall ausgestellte Atteste liefern keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen Schmerzen und Unfall

Das Opfer eines Verkehrsunfalls muss erlittene Verletzungen und Schmerzen nachweisen, da nur anhand nachgewiesener Unfallfolgen das Schmerzensgeld bemessen kann. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall erlitt der klagende Fahrradfahrer bei einem Verkehrsunfall mit einem Pkw offene Wunden am rechten Augenlid, am rechten Unterkiefer und am linken Knie. Weiterhin wurde sein Gebiss verletzt, so dass ein Zahn abbrach und zwei Zähne gelockert wurden. Nach einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus musste sich der Kläger 10 zahnärztlichen Behandlungen unterziehen, bis die Zahnlücke geschlossen war.

Beklagte Haftpflichtversicherung hält Schmerzensgeldansprüche des Klägers für überzogen

Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte vorgerichtlich 3.000,- € Schmerzensgeld. Der Kläger behauptete, er habe über mehrere Wochen Schlafstörungen und Kopfschmerzen als posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Im Bereich einer Narbe am Kinn leide er an einwachsenden Barthaaren. Darüber hinaus verspüre er immer noch Schmerzen im linken Knie. Daher forderte er vor dem gerichtlichen Verfahren weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 9.500,- € und erhob dann Klage auf angemessenes Schmerzensgeld, welches er gegenüber dem Gericht mit mindestens weiteren 5.800,- € bezifferte. Die Beklagte hielt diese Schmerzensgeldforderung für überzogen. Sie ging davon aus, dass aufgrund eines guten Heilungsverlaufs der Kläger lediglich 2 bis 3 Wochen Schmerzen habe erleiden müssen. Die gezahlten 3.000,- € seien für die erlittenen Schmerzen ausreichend.

Kläger liefert keine ausreichenden Beweise für Schmerzen als Unfallfolge

Das Landgericht Coburg gab dem Kläger nur zu einem geringen Teil Recht. Es verurteilte die Haftpflichtversicherung, weitere 1.000,- € Schmerzensgeld zu bezahlen. Das Landgericht stellte fest, dass der Kläger für seine Behauptung zu den erlittenen Schmerzen keinen Beweis angeboten hatte. Die vorgelegten ärztlichen Atteste waren etwa 2 Wochen nach dem Unfallereignis ausgestellt worden oder enthielten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die bescheinigten Schmerzen im Zusammenhang mit dem Unfall stehen. Das Gericht vermochte sich lediglich davon zu überzeugen, dass der Kläger unter Entzündungen wegen eingewachsener Barthaare im Bereich der Narbe am Kinn leidet. Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen unfallbedingten Verletzungen und Beeinträchtigungen hielt das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € für angemessen, um dem Kläger ausreichend Ausgleich und Genugtuung zu verschaffen. Daher musste die beklagte Haftpflichtversicherung dem Kläger zwar weitere 1.000,- € Schmerzensgeld zahlen, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens musste aber ganz überwiegend der Kläger tragen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2010
Quelle: ra-online, LG Coburg

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