Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht Braunschweig, Urteil vom 19.09.2012
- 5 O 1110/11 und 5 O 2894/11 -
Vorwurf der Marktmanipulation: Schadensersatzklagen gegen Porsche erfolglos
LG Braunschweig verneint mögliche Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
Das Landgericht Braunschweig hat die Schadensersatzklage eines Anlegers in Höhe von 3.108.705 Euro sowie die Klage einer Anlagegesellschaft gegen die Porsche Automobil Holding S.E. auf Zahlung von 1.570.151 Euro abgewiesen.
Hintergrund der Schadensersatzklage des Anlegers (Az.: 5 O 1110/11) waren zwei Pressemitteilungen der
Beklagte weist Vorwurf der Marktmanipulation zurück
Von den Beklagten ist die Unrichtigkeit der Pressemitteilungen im Hinblick auf die Beschlusslage im Unternehmen in Abrede gestellt worden und der Vorwurf der Marktmanipulation zurückgewiesen worden. Zudem bestreiten die Beklagten einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den März-Pressemitteilungen und den Transaktionen des Klägers.
Verbot der Marktmanipulation stellt kein Schutzgesetz dar
Das Landgericht Braunschweig führt in der Urteilsbegründung aus, dass weder eine deliktsrechtliche Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz noch eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB gegeben sei, selbst wenn die
Kein Zusammenhang zwischen Schaden des Klägers und eventuell erzielten Gewinnen der Porsche Automobil Holding S.E.
Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gem. § 823 Abs.2 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Betruges komme mangels „Stoffgleichheit" nicht in Betracht. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die
LG verneint vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
Die Haftung gemäß § 826 BGB wegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung verneint die Kammer unter Hinweis auf das Fehlen eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten. Die Pressemitteilungen der
Pressemittelungen waren inhaltlich nicht grob falsch
Im Übrigen stellt die Kammer darauf ab, dass die Mitteilungen vom 3. März und 10. März 2008 ihrem Inhalt nach nicht grob falsch gewesen seien. Die Mitteilung, „der Aufsichtsrat habe grünes Licht für die Erhöhung der Beteiligung an der Volkswagen AG auf über 50 Prozent gegeben", sei nicht unrichtig gewesen, sondern habe der Beschlusslage der
Bank kommt nicht als Mittäter in Betracht
Ferner sieht die Kammer keinen Ursachenzusammenhang zwischen den Pressemitteilungen und der Entscheidung des Klägers, die Optionsgeschäfte zu tätigen. Aufgrund der Angaben des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.06.2012 und des zeitlichen Ablaufs der Transaktionen (erste Transaktion Mitte April 2008) sei anzunehmen, dass der Kläger seine Optionsstrategie an den Meinungen der Analysten ausgerichtet habe und nicht an den Pressemitteilungen. Vor dem Hintergrund, dass bereits keine Schadensersatzpflicht der
Mitteilungen führten zu Marktverwerfungen an der Börse
Die
Keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass weder eine deliktsrechtliche Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz noch eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB gegeben sei. Das in § 20 a WpHG geregelte Verbot der Marktmanipulation stelle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Eine analoge Anwendung des § 37 c WpHG (Schadensersatz wegen Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen) komme nicht in Betracht, weil diese Vorschriften sich lediglich auf die Veröffentlichungspflicht des Emittenten gemäß § 15 WpHG beziehe, nicht aber auf andere Marktteilnehmer.
Überschreitung bestimmter Schwellenwerte löste Kauf- beziehungsweise Verkaufsimpulse aus
Eine Haftung gemäß § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB lehnt die Kammer bereits unter Hinweis darauf ab, dass aufgrund des Marktverhaltens der Klägerin und der Angaben des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung nicht davon auszugehen sei, dass die Presserklärung vom 26.10.2008 für die Aktiengeschäfte der Klägerin kausal geworden sei. Denn die Klägerin habe am selben Handelstag eine Vielzahl von Kaufentscheidungen (136) als auch Verkaufsentscheidungen (69) getroffen. Das lasse den Schluss zu, dass die Anlagestrategie davon geprägt gewesen sei, die bestehenden Marktverwerfungen auszunutzen. Aufgrund der Überschreitung bestimmter Schwellenwerte seien Kauf- bzw. Verkaufsimpulse ausgelöst worden.
Kauf- und Verkaufsentscheidungen auf Kursverlauf der VW-Stammaktie zurückzuführen
Eine Haftung gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wird verneint, da es der Klägerin nicht gelungen sei, den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich Kausalitätsnachweis zwischen der Presseerklärung und dem Marktverhalten der Klägerin zu erbringen. Die Kauf- und Verkaufsentscheidungen seien auf den Kursverlauf der VW-Stammaktie zurückzuführen gewesen, nicht auf die Presseerklärung.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2012
Quelle: Landgericht Braunschweig/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 14208
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14208
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.