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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11.10.2012
- 16 Sa 637/12 -
Urlaubabgeltungsanspruch muss nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden
Freistellung des Arbeitgebers führt nicht zwangsläufig zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs
Wird das Arbeitsverhältnis beendet, kann sich der noch bestehende Urlaubsanspruch in einem Urlaubsabgeltungsanspruch umwandeln. Dieser muss jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Zudem führt die Freistellung des Arbeitgebers nur zur Erfüllung eines Urlaubanspruchs, wenn dies hinreichend deutlich gemacht wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war ein
Keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch Freistellung
Das Landesarbeitsgericht Hamm ging zunächst davon aus, dass bei
Umwandlung des Urlaubsanspruchs in einen Abgeltungsanspruch unerheblich
Ob sich der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch nach
Ausschlussfrist von drei Monaten galt für Urlaubsabgeltungsanspruch
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 09.08.2011 - 9 AZR 365/10 - entschieden, so das Landesarbeitsgericht weiter, dass auf den Urlaubsabgeltungsanspruch nunmehr die tariflichen Ausschlussfristen gelten. Denn bei diesem Anspruch handele es sich um eine reine Geldforderung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Iserlohn, Urteil vom 29.03.2012
[Aktenzeichen: 4 Ca 2307/11]
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Dokument-Nr. 16192
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