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Kammergericht Berlin, Urteil vom 20.02.2015
- 9 U 188/13 -
Land Berlin haftet nicht für Schäden durch großes Schlagloch
Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung aufgrund unzureichender Kontrolle
Zwar ist das Land Berlin zur Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen verpflichtet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es stets für Schäden durch Schlaglöcher haftet. Vielmehr muss eine Verletzung der regelmäßigen Kontrollpflicht, ein schuldhaftes Übersehen von Schlaglöchern oder ein schuldhaftes Unterlassen der Beseitigung von Schlaglöchern vorliegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2010 wurde ein Fahrzeug aufgrund eines Schlaglochs auf einer stark befahrenen Hauptstraße beschädigt. Das
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Fahrzeugbesitzerin zurück. Ihr habe gegen das Land Berlin kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Abs. 1 GG zugestanden. Zwar sei das Land nach § 7 Abs. 6 des Berliner Straßengesetzes zur Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen verpflichtet. Dies bedeute aber nicht, dass allein der verkehrsunsichere Zustand einer Straße zu einer Haftung führe. Vielmehr liege eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nur dann vor, wenn das Land die Straße nicht regelmäßig kontrolliert,
Keine Verletzung der Kontrollpflicht
Nach Ansicht des Kammergerichts sei dem Land keine Verletzung der Kontrollpflicht anzulasten gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass das
Verkehrsunsicherer Zustand der Straße löste keine weiteren Verkehrssicherungspflichten aus
Das Kammergericht gab zwar zu, dass die Straße nicht in intaktem und einwandfreiem Zustand gewesen sei. Weitere Verkehrssicherungspflichten habe dies aber nicht ausgelöst. Es sei zu beachten, dass eine Straße nicht mangelfrei und somit völlig gefahrlos sein müsse, um dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis zu entsprechen. Ein solcher Zustand sei mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen. Vielmehr müsse sich ein Autofahrer grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 25.07.2013
[Aktenzeichen: 86 O 153/11]
- Schadensersatzanspruch aufgrund eines Schlaglochs von 20 cm Tiefe
(Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 05.10.2012
[Aktenzeichen: 10 U 13/12]) - OLG Schleswig-Holstein: Gemeinde haftet nicht immer für Schlaglöcher am Straßenrand
(Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.06.2011
[Aktenzeichen: 7 U 6/11])
Jahrgang: 2015, Seite: 857 GE 2015, 857
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Dokument-Nr. 21360
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