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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.05.2015
- L 9 U 41/13 -
Berufsgenossenschaft muss Schussverletzung eines Taxifahrers als Arbeitsunfall anerkennen und entschädigen
Taxifahrer von schreiendem Passanten niedergeschossen
Fordert ein Taxifahrer Personen, die sich lautstark dem Taxistand nähern, zur Ruhe auf und wird daraufhin niedergeschossen, so ist dies von der gesetzlichen Unfallversicherung als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies gilt jedenfalls, soweit kein privates Überfallmotiv vorliegt und der Taxifahrer aus betriebsbezogenen Gründen gehandelt hat. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung als Arbeitsunfall ab
Die
Der
LSG: Taxifahrer handelte aus betriebsbezogenen Gründen
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts und der Vorinstanz gaben dem
Hinweise zur Rechtslage
§ 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). [...]
§ 2 SGB VII
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2015
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 21333
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